Viele Freelancer:innen stellen ihre Rechnungen nicht selbst, sondern bekommen ihre Einnahmen automatisch vom Auftraggeber oder von Plattformen abgerechnet. Typische Beispiele sind Affiliate-Programme, bei denen Plattformen wie Amazon oder Digistore24 Provisionen per Gutschrift auszahlen, Vermittlungsagenturen, die IT-Freelancer:innen oder Berater:innen auf Basis von Stundennachweisen abrechnen, oder die Plattform-Ökonomie rund um Liefer- und Fahrdienste.
Dieses Modell nennt sich Self-Billing und ist in Deutschland als Gutschriftverfahren nach § 14 UStG geregelt. Was das konkret für dich bedeutet, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und worauf du jetzt achten solltest, erfährst du in diesem Artikel.
Self-Billing bedeutet, dass nicht du, sondern dein Auftraggeber die Rechnung über deine Leistung erstellt. Auf Deutsch spricht man dabei vom Gutschriftverfahren. Dieses ist im § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) ausdrücklich geregelt und eine gleichwertige Alternative zur klassischen Rechnung.
Der Ablauf ist dabei klar definiert: Du erbringst eine Leistung, zum Beispiel Arbeitsstunden, Lieferungen oder Vermittlungsumsätze. Dein Auftraggeber erstellt anschließend eine Gutschrift mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsangaben und übermittelt sie dir. Diese Gutschrift gilt umsatzsteuerlich als deine Ausgangsrechnung.
Wichtig ist: Auch wenn du die Rechnung nicht selbst schreibst, bleibt sie deine Rechnung. Du musst die Gutschrift prüfen, in deiner Buchhaltung erfassen und steuerlich korrekt behandeln – genau so, als hättest du sie selbst erstellt.
Viele Freelancer:innen nutzen bereits das Verfahren, ohne es bewusst so zu nennen. Besonders verbreitet ist es dort, wo Leistungen standardisiert erfasst und zentral abgerechnet werden. Self-Billing wird vor allem dort eingesetzt, wo:
Gerade Plattformen, Agenturen und größere Unternehmen nutzen das Verfahren, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Abrechnungen zu standardisieren. Für Freelancer:innen kann das bequem sein – rechtlich entbindet es dich aber nicht von deiner Verantwortung.
In der Plattform-Ökonomie ist Self-Billing der Regelfall. Fahrten, Lieferungen oder Einsätze werden digital erfasst und automatisch abgerechnet. Typische Beispiele sind Uber, Bolt oder Lieferplattformen wie Wolt. Die selbstständigen Fahrer:innen oder Kuriere schreiben keine eigene Rechnung, sondern erhalten regelmäßig eine Abrechnung bzw. Gutschrift über ihre erbrachten Leistungen.
Auch im Affiliate-Marketing ist Self-Billing weit verbreitet. Plattformen rechnen Provisionen automatisch per Gutschrift ab, sobald Umsätze erzielt werden. Bekannte Beispiele sind Partnerprogramme von Amazon oder digitale Verkaufsplattformen wie Digistore24. Du erhältst dabei meist monatliche Abrechnungen über deine Provisionen, ohne selbst Rechnungen zu stellen.
Viele IT-Freelancer:innen, Berater:innen oder Projektkräfte arbeiten über Vermittlungsagenturen. Statt selbst Rechnungen zu schreiben, reichen sie Stundennachweise oder Leistungsreports ein. Die Agentur erstellt daraufhin eine Gutschrift und zahlt das Honorar aus. Dieses Modell ist vor allem bei IT-Projekten, Interim-Management und Beratungsmandaten sehr verbreitet.
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In der Kreativ- und Medienbranche werden Honorare häufig zentral abgerechnet. Das betrifft zum Beispiel:
Verwertungsgesellschaften oder Produktionsfirmen rechnen Einnahmen gesammelt ab und stellen dafür Abrechnungsbelege oder Gutschriften aus. Bekannte Akteure in diesem Umfeld sind etwa VG Wort oder GEMA.
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Damit das Gutschriftverfahren nach § 14 UStG steuerlich wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen zwingend erfüllt sein. Denn Self-Billing ist kein „formloses Entgegenkommen“ des Auftraggebers, sondern ein klar geregeltes Abrechnungsverfahren.
Bevor dein Auftraggeber eine Gutschrift für deine Leistung ausstellt, muss eine Einigung über das Gutschriftverfahren bestehen. Diese Vereinbarung muss vor der ersten Abrechnung getroffen werden.
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. In der Praxis bedeutet das:
Entscheidend ist, dass klar dokumentiert ist, dass:
Ohne diese Vereinbarung gilt die Gutschrift nicht als Rechnung – mit allen steuerlichen Folgen.
Wird wirksam per Gutschrift abgerechnet, gilt: Du darfst für diese Leistung keine eigene Rechnung mehr stellen. Das ist wichtig, weil es sonst zu doppelten Abrechnungen und falschen Umsatzausweisen kommen kann.
Self-Billing bedeutet also nicht „zusätzlich“, sondern anstelle deiner Rechnung. Deshalb muss sie alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten, unter anderem:
Besonders wichtig: Das Dokument muss eindeutig als „Gutschrift“ bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, kann der Vorsteuerabzug gefährdet sein.
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Eine Gutschrift wirkt nur dann als Rechnung, wenn:
Legst du Widerspruch ein, verliert die Gutschrift ihre Rechnungswirkung. Steuerlich gilt sie dann als nicht wirksam ausgestellt.
Deshalb sollte klar geregelt sein:
Auch wenn dein Auftraggeber die Abrechnung übernimmt: Die steuerliche Verantwortung liegt weiterhin bei dir. Du musst prüfen, ob:
Gerade im Zusammenspiel mit der E-Rechnungspflicht wird dieser Punkt wichtiger, weil formale Fehler künftig schneller auffallen können.
Dazu kommt: Auch wenn du deine Rechnungen nicht selbst schreibst, gilt:
Gerade Plattformen, Agenturen und größere Auftraggeber setzen deshalb zunehmend auf standardisierte E-Gutschriften, die direkt in Buchhaltungssysteme importiert werden können.
Im Zusammenhang mit E-Rechnungen taucht häufig der Begriff PEPPOL auf. Dabei entsteht schnell der Eindruck, dass PEPPOL (Pan-European Public Procurement Online) auch in Deutschland verpflichtend sei oder zwingend für Self-Billing genutzt werden müsse. Das ist so nicht korrekt.
Im deutschen B2B-Bereich ist PEPPOL kein Pflichtstandard. Die E-Rechnungspflicht bezieht sich auf das Format der Rechnung, nicht auf den Transportweg. Und das ist das PEPPOL-Netzwerk letztendlich nur. Es ist vor allem dort relevant, wo:
In diesen Fällen kann es vorkommen, dass Gutschriften technisch über PEPPOL ausgetauscht werden – auch im Self-Billing. Das ist jedoch eine unternehmensinterne oder vertragliche Entscheidung.
Ob Self-Billing einfach oder komplex ist, hängt stark davon ab, wo dein Auftraggeber sitzt und welches Recht anwendbar ist. Gerade bei Plattformen und digitalen Geschäftsmodellen spielen grenzüberschreitende Konstellationen eine große Rolle.
Arbeitest du für einen deutschen Auftraggeber und erbringst deine Leistung ebenfalls in Deutschland, ist die Lage vergleichsweise klar:
Komplexer wird es, wenn dein Auftraggeber nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Land sitzt. Das ist bei vielen Plattformen, Marktplätzen und internationalen Agenturen der Fall.
Dann gilt:
💡 Hinweis: Viele Plattformen bündeln Leistungen aus mehreren Ländern und rechnen zentral ab. Für dich als Freelancer:in bedeutet das: Auch wenn du in Deutschland sitzt, kann es sein, dass ausländische E-Rechnungsstandards eingehalten werden müssen.
➡️Rechnungen ins Ausland stellen: Das musst du beachten
Gutschriften gelten steuerlich als deine Rechnungen. Entsprechend solltest du sie nicht einfach durchwinken, sondern gezielt prüfen:
Auch ohne eigene Rechnungserstellung brauchst du zudem eine Buchhaltung, die E-Rechnungen empfangen kann, die Gutschriften ordnungsgemäß speichert, und sie GoBD-konform archiviert. Gerade bei Plattformen oder Agenturen wirst du künftig häufiger mit standardisierten E-Gutschriften arbeiten, die direkt in deine Buchhaltung übernommen werden.
“Ein häufiger Irrtum beim Gutschriftverfahren nach § 14 UStG lautet: „Wenn der Auftraggeber abrechnet, bin ich raus.“ Das stimmt nicht. Die steuerliche Verantwortung für deine Umsätze bleibt bei dir. Kommt es zu Rückfragen oder Prüfungen, bist du die erste Ansprechperson – unabhängig davon, wer die Gutschrift erstellt hat.”
Tino Keller - Gründer, CMO & Geschäftsführer Deutschland
Self-Billing ist und bleibt ein fest etablierter Bestandteil der Freelancer-Praxis. Ob über Plattformen, Agenturen oder große Auftraggeber: Das Gutschriftverfahren nach § 14 UStG ermöglicht effiziente Abrechnungen – ohne dass du selbst jede Rechnung schreiben musst.
Entscheidend ist dabei nicht, wer abrechnet, sondern wie sauber das Verfahren umgesetzt wird. Eine wirksame Vereinbarung, korrekt ausgestellte Gutschriften und ein grundlegendes Verständnis für deine steuerliche Verantwortung sind wichtiger als das eingesetzte technische System.
Für dich als Freelancer:in heißt das: Self-Billing kann dir Arbeit abnehmen – aber nicht die Verantwortung. Wer weiß, wann eine Gutschrift gilt, worauf zu achten ist und wie sie korrekt in die eigene Buchhaltung eingeordnet wird, nutzt das Verfahren sicher und ohne spätere Überraschungen.
Muss ich beim Self-Billing wirklich keine Rechnung mehr schreiben?
Ja. Beim wirksamen Gutschriftverfahren ersetzt die Gutschrift deine Rechnung vollständig. Du darfst für diese Leistung keine eigene Rechnung zusätzlich ausstellen. Voraussetzung ist, dass das Verfahren vorher vereinbart wurde und die Gutschrift alle Pflichtangaben enthält.
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Gutschriften?
Ja. Da Gutschriften umsatzsteuerlich als Rechnungen gelten, unterliegen sie denselben E-Rechnungsregeln wie klassische Rechnungen. Entscheidend ist nicht, wer die Rechnung erstellt, sondern dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Reicht ein PDF mit einer Abrechnung noch aus?
Ein reines PDF gilt nicht als E-Rechnung. Wenn die E-Rechnungspflicht greift, muss die Gutschrift in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das maschinell verarbeitet werden kann. Ein PDF kann höchstens ergänzend zur Ansicht dienen.
Bin ich verantwortlich, wenn der Auftraggeber Fehler in der Gutschrift macht?
Ja. Auch beim Self-Billing bleibst du als Leistungserbringer:in steuerlich verantwortlich. Deshalb solltest du jede Gutschrift prüfen und bei Fehlern rechtzeitig widersprechen. Andernfalls kann es zu Problemen bei Steuerprüfungen kommen.
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Autor - Robert Jödicke
Robert Jödicke ist ein erfahrener Steuerexperte und Autor bei Accountable, spezialisiert auf Steuertipps und Steuerersparnisse für Selbstständige.
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