Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli-Zuschlag) wurde 1991 eingeführt, um vor allem die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Seitdem hat sich die Regelung immer wieder verändert, zuletzt mit einer erheblichen Entlastung für die Mehrheit der Steuerpflichtigen.
Heute müssen nur noch ca. 10 Prozent der Steuerzahler:innen den Zuschlag zahlen. Die genauen Bestimmungen zur Zahlung und Höhe des Solidaritätszuschlags sind jedoch komplex und hängen von verschiedenen Faktoren wie Einkommensteuer, Freigrenzen und Milderungszonen ab.
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um die finanziellen Belastungen der deutschen Wiedervereinigung zu unterstützen. In den ersten Jahren wurde der Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent der Einkommensteuer erhoben, um die enormen Kosten des Wiederaufbaus der neuen Bundesländer und die Integration Ostdeutschlands zu finanzieren. Diese Regelung war zunächst befristet, wurde jedoch in den folgenden Jahren immer wieder verlängert.
Ab 1995 wurde der Solidaritätszuschlag als dauerhafte Ergänzungsabgabe eingeführt, jedoch mit einem etwas niedrigeren Satz von 5,5 Prozent. Er galt fortan nicht nur für die deutschen Staatsbürger:innen, sondern auch für Unternehmen und Kapitalgesellschaften, die ebenfalls zur Finanzierung der Wiedervereinigung beitrugen. Auch wenn der ursprüngliche Zweck des Zuschlags nach dem Ende der Wiedervereinigung weitgehend erfüllt war, wurde die Abgabe weiterhin genutzt, um den allgemeinen Bundeshaushalt zu stabilisieren.
Im Jahr 2021 erfolgte eine bedeutende Reform: Für viele Steuerzahler:innen wurden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag so stark angehoben, dass etwa 90 Prozent der Bevölkerung nicht mehr zur Zahlung verpflichtet sind. Der Zuschlag wurde somit nahezu abgeschafft, jedoch bleibt er für hohe Einkommen und Kapitalgesellschaften weiterhin bestehen.
Der Solidaritätszuschlag wird grundsätzlich auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben. Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer die festgelegte Freigrenze überschreitet, müssen den Zuschlag zahlen. Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag sind wie folgt:
Wer also mit seiner Einkommensteuer unterhalb dieser Freigrenzen bleibt, muss keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Von dieser Regelung profitieren insbesondere Menschen mit mittleren oder niedrigen Einkommen, während Spitzenverdiener weiterhin zur Kasse gebeten werden.
Für Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer knapp über der Freigrenze liegt, greift die sogenannte Milderungszone. In dieser Zone wird der Solidaritätszuschlag schrittweise an die Steuerlast angepasst. Das bedeutet, dass der Soli-Zuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben wird, sondern stufenweise steigt, bis er bei der vollen Steuerlast ankommt. Diese Regelung soll verhindern, dass Steuerpflichtige, die nur knapp über der Freigrenze liegen, den vollen Satz des Solidaritätszuschlags zahlen müssen.
Beispiel:
Ein Alleinstehender hat ein zu versteuerndes Einkommen von 73.500 Euro und eine Einkommensteuer von 19.000 Euro. In diesem Fall würde der Solidaritätszuschlag nur teilweise fällig werden und schrittweise ansteigen, bis er bei einer Einkommensteuer von etwa 33.760 Euro den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht.
Selbstständige und Freiberufler müssen den Solidaritätszuschlag ebenfalls auf ihre Einkommensteuer zahlen, genauso wie Arbeitnehmer:innen. Der Unterschied liegt darin, dass der Zuschlag nicht direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen wird, sondern auf das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Betriebsausgaben und Freibeträgen. Das bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag nur dann fällig wird, wenn das zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen die Freigrenze überschreitet.
Beispiel:
Ein Selbstständiger erzielt ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro, nach Abzügen für Betriebsausgaben verbleiben ihm 30.000 Euro als zu versteuerndes Einkommen. Falls die Einkommensteuer aufgrund dieses Einkommens über der Freigrenze liegt, muss auch er den Solidaritätszuschlag zahlen.
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Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG zahlen weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag auf ihre Körperschaftsteuer, auch wenn ihre Steuerlast unterhalb der Freigrenze liegt. Diese Unternehmen sind von der Freigrenze und der Milderungszone ausgenommen. Das bedeutet, dass Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrem zu versteuernden Einkommen den Solidaritätszuschlag in voller Höhe leisten müssen.
Diese Regelung betrifft vor allem größere Unternehmen, die Gewinne über die Körperschaftsteuer versteuern. Für solche Unternehmen bleibt der Solidaritätszuschlag also eine feste Belastung, während er bei Einzelpersonen und Personengesellschaften weitgehend abgeschafft wurde.
Ein weiterer Bereich, in dem der Solidaritätszuschlag ebenfalls angewendet wird, sind Kapitalerträge. Kapitalerträge, wie z. B. Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, unterliegen der Abgeltungsteuer. Zusätzlich zur Abgeltungsteuer wird auch der Solidaritätszuschlag auf diese Erträge erhoben. Auch hier gibt es keine Freigrenze. Der Soli wird stets fällig, sobald Kapitalerträge den entsprechenden Betrag überschreiten.
Beispiel Kapitalgesellschaft:
Eine GmbH erwirtschaftet 100.000 Euro an Gewinnen und muss eine Körperschaftsteuer von 15.000 Euro zahlen. Der Solidaritätszuschlag wird mit 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer erhoben, was einen Zuschlag von 825 Euro bedeutet.
Beispiel Kapitalerträge:
Ein Anleger erzielt 5.000 Euro an Zinsen aus einem Festgeldkonto. Auf die Abgeltungsteuer von 25 Prozent wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben. In diesem Fall muss der Anleger 137,50 Euro Solidaritätszuschlag zahlen.
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Der Solidaritätszuschlag ist seit seiner Einführung immer wieder Gegenstand politischer und rechtlicher Debatten gewesen. Besonders nach dem offiziellen Ende des Solidarpakts II im Jahr 2019, dessen Ziel es war, den Aufbau Ost zu finanzieren, wurde der Soli häufig infrage gestellt. Kritiker forderten die vollständige Abschaffung, da der ursprüngliche Zweck weitgehend erfüllt war. Die Einnahmen aus dem Soli sollten nicht mehr zweckgebunden für die Wiedervereinigung verwendet werden, sondern in den allgemeinen Bundeshaushalt fließen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch weiterhin verfassungsgemäß ist. Auch in einem Urteil vom 26. März 2025 bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit des Solis. Zwar wurde in der Vergangenheit seine Verfassungsmäßigkeit immer wieder kritisiert, doch das Gericht befand, dass der Soli als Ergänzungsabgabe zur Finanzierung des allgemeinen Bundeshaushalts weiterhin gerechtfertigt ist.
„Der Solidaritätszuschlag ist in Deutschland eine relativ einzigartige Abgabe. Im internationalen Vergleich erheben viele Länder zusätzliche Steuern auf hohe Einkommen oder Unternehmen, aber der Soli, der eine direkte Verbindung zu nationaler Solidarität betont, ist eher selten. Diese Besonderheit könnte Einfluss auf die politische Debatte zur Steuerharmonisierung in Europa haben.“
Tino Keller - Gründer, CMO & Geschäftsführer Deutschland
Neben der Abschaffung des Solidaritätszuschlags gibt es in Deutschland zahlreiche steuerliche Maßnahmen, die insbesondere Mittel- und Geringverdiener entlasten. Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Erhöhung des Grundfreibetrags, der 2023 auf 10.908 Euro für Alleinstehende und 21.816 Euro für Verheiratete angehoben wurde. Dieser Betrag bleibt steuerfrei und schützt das Existenzminimum vor der Besteuerung. Dadurch profitieren insbesondere niedrigerverdienende Haushalte, da ein größerer Teil ihres Einkommens nicht versteuert werden muss.
Zusätzlich gibt es den Kinderfreibetrag, der Eltern dabei hilft, ihre Steuerlast zu senken, sowie Elterngeld-Leistungen, die ebenfalls steuerlich begünstigt werden können. Diese Entlastungsmaßnahmen tragen nicht nur dazu bei, die Steuerlast zu senken, sondern auch die Kaufkraft in dieser Bevölkerungsgruppe zu erhöhen. In Kombination mit der Abschaffung des Solidaritätszuschlags für den Großteil der Steuerzahler:innen seit 2021 ergibt sich eine deutliche Steuererleichterung für viele Bürgerinnen und Bürger, was die finanzielle Belastung verringert.
Darüber hinaus gibt es für Selbstständige die Möglichkeit, Betriebsausgaben wie Bürokosten, Reisekosten oder Investitionen in die Ausstattung steuerlich abzusetzen. Diese Abzüge verringern das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast erheblich.
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2026 wird der Solidaritätszuschlag für viele Steuerzahler keine Rolle mehr spielen. Wer unterhalb der festgelegten Freigrenzen bleibt, wird von der Abgabe befreit, und auch innerhalb der Milderungszone wird der Zuschlag nur schrittweise erhoben. Für Selbstständige und Freiberufler ist es besonders wichtig, die Schwellenwerte zu kennen, um ihre Steuerlast optimal zu planen.
Obwohl die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für den Großteil der Bevölkerung eine Entlastung darstellt, bleibt er für Spitzenverdiener und Kapitalgesellschaften relevant. Diese zahlen weiterhin den vollen Zuschlag, was die Steuerbelastung für hohe Einkommen und Unternehmen betrifft. Daher sollten Steuerzahler, die weiterhin den Soli zahlen müssen, frühzeitig über ihre Steuerplanung nachdenken.
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Wann muss ich den Solidaritätszuschlag zahlen?
Ab einer Einkommensteuer von 20.350 Euro (Singles) oder 40.700 Euro (Paare) fällt der Solidaritätszuschlag an.
Was passiert, wenn ich zu viel Solidaritätszuschlag zahle?
Wurde der Solidaritätszuschlag aufgrund falscher Steuerberechnungen zu hoch angesetzt, kann eine Steuererklärung eingereicht werden, um eine Rückerstattung zu beantragen.
Wie wird der Solidaritätszuschlag berechnet?
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Steuerlast die Freigrenze überschreitet.
Gibt es eine Milderungszone beim Solidaritätszuschlag?
Ja, wenn die Einkommensteuer leicht über der Freigrenze liegt, wird der Solidaritätszuschlag schrittweise erhöht, anstatt sofort in voller Höhe fällig zu werden.
Wer ist von der Freigrenze und Milderungszone betroffen?
Die Freigrenze liegt bei 20.350 Euro für Singles und 40.700 Euro für Paare. Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer darüber liegt, zahlen den vollen Solidaritätszuschlag, während diejenigen, die knapp darüber liegen, in der Milderungszone nur einen teilweisen Zuschlag zahlen.
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Autor - Tino Keller
Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.
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