Selbstständige sind dazu verpflichtet, ihre Einkünfte in der jährlichen Einkommensteuererklärung zu versteuern. Doch damit nicht genug: Es gibt auch das ein oder andere zusätzliche Formular, das du gemeinsam mit dem Steuererklärung ausfüllen und einreichen musst.
Welche Formulare das sind und wann du welche Anlage ausfüllen musst - oder dies freiwillig tun kannst - verraten wir dir in diesem Artikel.
Als Selbstständige:r bist du in Deutschland dazu gesetzlich verpflichtet, jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese besteht aus mehreren Teilen, einem Überblick mit den wichtigsten Informationen und weiteren Anlagen, die du je nach deinem Status ausfüllen musst oder ignorieren kannst. Da bis vor einiger Zeit die Steuererklärung noch in Papierform ausgefüllt wurde, bezeichnet man den allgemeinen Teil noch immer als Mantelbogen und die zusätzlichen Formulare als Anlagen.
Die Steuererklärung besteht also aus dem sogenannten Mantelbogen, in dem du allgemeine Informationen zu deiner Person vermerkst, sowie ein paar zusätzlichen Anlagen, die individuell variieren können.
Im Mantelbogen musst du folgende Angaben machen:
➡️ Mehr Infos zur Einkommensteuererklärung inklusive der Abgabefristen und der Bearbeitungsdauer findest du hier.
Zusätzlich zu den Angaben im Mantelbogen müssen Selbstständige verschiedene weitere Formulare ausfüllen. Besonders relevant sind für Selbstständige die Anlage S für Freiberufler:innen und die Anlage G für Gewerbetreibende. Dann gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Formulare, etwa die Anlage Kind, die Anlage U, wenn du Unterhalt zahlst, die Anlage V, wenn du Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hast, usw.
Falls du dich bei der Anmeldung deiner selbstständigen Tätigkeit für die Einnahmenüberschussrechnung EÜR (und nicht für die weitaus komplexere doppelte Buchführung) entscheiden konntest, dann bist zur Abgabe der Anlage EÜR verpflichtet.
Die einfache Buchführung mit EÜR kannst du wählen, wenn du Freiberufler:in oder Kleinunternehmer bist. Auch wenn du ein Gewerbe angemeldet hast und pro Jahr weniger als 600.000 Euro Umsatz machst und dein Gewinn pro Jahr unter 60.000 Euro liegt, kannst du die EÜR zur Gewinnermittlung nutzen und musst nicht die doppelte Buchführung und Jahresabschluss mit Bilanz machen.
➡️ Hier findest du mehr Infos zur Anlage EÜR
In diesem Formular stellst du deine betrieblichen Einnahmen deinen betrieblichen Ausgaben gegenüber und ermittelst so den Gewinn, den du mit deiner selbständigen Arbeit erwirtschaftet hast.
➡️ Hier geht es zu einer ausführlichen Ausfüllhilfe für die Anlage EÜR
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Wenn du laut Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit ausübst, musst du zusätzlich zur Anlage EÜR auch die Anlage S ausfüllen. Diese gilt dazu, die Angaben aus der Einnahmenüberschussrechnung für das Finanzamt nachvollziehbar zu machen.
Dementsprechend musst du in diesem Formular auch den vorab berechneten Gewinn aus deiner EÜR angeben, sowie Verluste, zusätzliche Gewinne aus einer nebenberuflichen Tätigkeit oder Veräußerungsgewinne und ggf. Gewinnanteile aus freiberuflich tätigen Personengesellschaften.
➡️ Hier geht es zu unserer Ausfüllhilfe für die Anlage S
Falls du keinen freien Beruf ausübst, sondern Gewerbetreibende:r bist, dann musst du statt der Anlage S die Anlage G ausfüllen. Die Infos in diesem Formular gleichen inhaltlich aber denen in der Anlage für Freiberufler.
Grundsätzlich dient dieses Formular ebenfalls dazu, deinen Gewinn aus deiner Arbeit näher zu erläutern und die Angaben aus der Einnahmenüberschussrechnung nachvollziehbarer zu gestalten.
➡️ Falls du dir nicht sicher bist, ob du als Gewerbetreibende:r oder als Freiberufler:in gilst, kannst du hier unseren Schnelltest machen!
Eine weitere Anlage, die potenziell für dich interessant ist, ist die Anlage KAP, in der du Einkünfte aus Kapitalanlagen angibst. Kapitalanlagen sind Einkünfte aus Zinsen, Darlehen oder auch dem Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren. Darauf fallen seit 2009 25% Abgeltungssteuer an.
Diese Abgeltungssteuer wird zwar in der Regel automatisch von deiner Bank oder dem zuständigen Finanzinstitut abgeführt, aber es kann in manchen Ausnahmefällen trotzdem verpflichtend sein, diese Anlage auszufüllen. Außerdem gibt es auch ein paar Möglichkeiten, mit denen du durch das freiwillige Abgeben ein wenig Geld sparen kannst.
➡️ Mehr dazu findest du in unserem gesonderten Artikel zu Kapitalerträgen und der Anlage KAP.
Neben diesen Anlagen musst du ggf. auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung anfertigen und einreichen. Das ist dann für dich verpflichtet, wenn du umsatzsteuerpflichtig bist. Kleinunternehmer sind dementsprechend von der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ausgenommen.
➡️ So machst du die Umsatzsteuerjahreserklärung
➡️ Mehr Infos zur Umsatzsteuer findest du hier
In der Umsatzsteuerjahreserklärung musst du prinzipiell alle im Jahr gezahlten Umsatzsteuerbeträge auflisten.
💡 Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss zusätzlich zu den Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden, die du je nach Vorgabe des Finanzamts monatlich oder quartalsweise einreichen musst.
Für Gewerbetreibende wird außerdem noch zusätzlich die Gewerbesteuererklärung fällig. Diese funktioniert ähnlich wie die Umsatzsteuerjahreserklärung: Du listest hier nochmal die gesamte Summe deiner entrichteten Gewerbesteuer auf, die du in Vorauszahlungen quartalsweise im Laufe des Jahres an das Finanzamt abführst.
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Autor - Tino Keller
Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.
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