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Lohnsteuerjahresausgleich: Was gibt es in der Selbstständigkeit zu beachten?

Geschrieben von: Sophia Merzbach

Aktualisiert am: Februar 13, 2025

Lesezeit: 4 Minuten

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Der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich kommt meist zum Ende des Jahres auf. Da er früher anders verwendet wurde als heute, kommt es immer wieder zu Unsicherheiten, was der Lohnsteuerjahresausgleich nun genau ist. Wir schauen uns in diesem Beitrag das Thema einmal genauer an und erklären dir, in welchen Fällen der Lohnsteuerjahresausgleich für dich als Selbstständige:r relevant ist.

Lohnsteuerjahresausgleich: Was ist das eigentlich?

Der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich wurde früher für die freiwillige Einkommensteuererklärung, die Arbeitnehmer:innen beim Finanzamt einreichen können, verwendet. Heute wird dagegen sowohl für die freiwillige als auch die verpflichtende Abgabe der Steuererklärung nur noch der Begriff Einkommensteuererklärung verwendet.

Nichtsdestotrotz gibt es noch einen Lohnsteuerjahresausgleich. In einigen Fällen kommt es nämlich vor, dass Arbeitnehmer:innen zu viel Lohnsteuer abgezogen wird. In diesem Fall können sie diese durch den Lohnsteuerjahresausgleich am Jahresende zurückbekommen. Dieser wird zum Ende des Kalenderjahres, in der Regel im Dezember, durch den Arbeitgeber durchgeführt. Angestellten wird monatlich die Lohnsteuer von ihrem Bruttolohn abgezogen. Dies geschieht direkt durch den Arbeitgeber, der den Betrag an das Finanzamt weiterreicht. 

Ist der Lohnsteuerjahresausgleich für Selbstständige relevant?

Als Selbstständige:r bist du nicht lohnsteuerpflichtig. Da du nicht bei einem Arbeitgeber angestellt bist, zahlst du keine Lohnsteuer. Damit ist der Lohnsteuerjahresausgleich für deine Selbstständigkeit meist nicht relevant. Als Selbstständige:r zahlst du stattdessen deine Einkommensteuer direkt an das Finanzamt.

Wie bei fast allem gibt es auch hier einige Sonderfälle, mit denen du dich trotzdem beschäftigen solltest. 

  1. Du hast neben deiner Selbstständigkeit noch einen Job als Angestellte:r, für den du Lohnsteuer zahlst.
  2. Du hast Mitarbeitende, für die du den Lohnsteuerjahresausgleich machen kannst bzw. musst.

Lohnsteuerjahresausgleich als Arbeitnehmer:in

Bist du neben deiner Selbstständigkeit noch bei einem Arbeitgeber angestellt, zahlst du für dieses Einkommen auch Lohnsteuer. Dann kann es sein, dass du am Jahresende einen Anspruch auf einen Lohnsteuerjahresausgleich hast. Diesen musst du nicht selbst machen, das übernimmt dein Arbeitgeber für dich. 

Doch nicht immer bekommst du einen Lohnsteuerjahresausgleich. Diesen erhältst du dann, wenn du übers Jahr zu viel Lohnsteuer gezahlt hast. Es gibt einige Gründe, die zu einem Lohnsteuerjahresausgleich führen können:

  • Rückwirkende Änderungen im Steuergesetz: Beschließt der Gesetzgeber Änderungen im Steuergesetz, wie höhere Freibeträge oder Pauschalen, die rückwirkend gelten, bekommst du im Nachgang Steuern zurückerstattet.
  • Gehaltsveränderungen: Ändert sich dein Gehalt im Laufe des Jahres, führt das dazu, dass du mehr Lohnsteuer zahlst. Dies wird über den Lohnsteuerjahresausgleich korrigiert.
  • Einmalzahlungen: Erhältst du Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, zahlst du für diese Monate ebenfalls mehr Lohnsteuer, was durch den Ausgleich korrigiert wird.

Lohnsteuerjahresausgleich als Arbeitgeber

Bist du selbstständig und hast Mitarbeitende, für die du Lohnsteuer abführst, kann es sein, dass du für diese einen Lohsteuerjahresausgleich machen musst. Für Arbeitgeber ist der Lohnsteuerausgleich Pflicht, wenn im Unternehmen am 31. Dezember mindestens 10 Mitarbeitende beschäftigt sind. 

Bei weniger Mitarbeitenden kannst du den Lohnsteuerjahresausgleich machen, musst aber nicht. Deinen Mitarbeitenden entsteht kein Nachteil, wenn du ihn nicht machst. Sie können sich die zu viel gezahlte Lohnsteuer auch über ihre Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Der Vorteil des Lohnsteuerjahresausgleichs gegenüber der Einkommensteuererklärung ist, dass Arbeitnehmer:innen direkt mehr Nettolohn am Ende des Jahres haben. Über die Einkommensteuererklärung bekommen sie die zu viel gezahlten Steuern erst im nächsten Jahr zurück. Die Gesamthöhe der Steuern ist aber in beiden Fällen gleich.

Ausnahmen: Wenn der Lohnsteuerjahresausgleich nicht erfolgt

Wie so oft, gibt es auch beim Lohnsteuerjahresausgleich Ausnahmen. Denn nicht immer hat man Anspruch auf einen Lohnsteuerjahresausgleich. Hie die wichtigsten Ausnahmen:

  • Ein:e Arbeitnehmer:in hat mehr als die Hälfte des Jahres einen Wohnsitz im Ausland gehabt.
  • Ein:e Arbeitnehmer:in hat im Laufe des Jahres den Arbeitgeber gewechselt.
  • Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgte auf Basis eines individuellen Freibetrags.
  • Es treffen für mindestens einen Teil des Jahres die Lohnsteuerklassen 2 bis 6 zu.
  • Es wurde ein Antrag auf Verzicht auf den Lohnsteuerausgleich gestellt.
  • Es besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht.
  • Es wurde Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Entschädigungen für Verdienstausfall gezahlt.
  • Es wurde Kranken- oder Elterngeld bezogen.
  • Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse hat sich geändert.
  • Es gab ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für die keine Lohnsteuer gezahlt wurde.

Bis wann muss der Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen? Die Fristen

Das Steuermodernisierungsgesetz setzt für den Lohnsteuerausgleich eine Frist bis spätestens Ende Februar des folgenden Jahres. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem du den Lohnsteuerjahresausgleich für deine Mitarbeitenden machen kannst, ist im Dezember, nachdem die letzte Gehaltsabrechnung für das Jahr erstellt wurde. In den meisten Fällen wird der Lohnsteuerjahresausgleich mit der Lohnabrechnung im Dezember erstellt. 

[infobox] Tipp: Die Frist für den Lohnsteuerjahresausgleich deckt sich übrigens mit der Frist zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ans Finanzamt. So kannst du direkt beides zusammen erledigen.[/infobox]

Lohnsteuerjahresausgleich berechnen Schritt für Schritt

Möchtest du den Lohnsteuerjahresausgleich für deine Mitarbeitenden machen, solltest du zunächst prüfen, wer überhaupt Anspruch auf den Ausgleich hat. Da es eine ganze Reihe an Ausnahmen gibt, sind das meist nicht alle Mitarbeitenden.

Die Berechnung des Lohnsteuerjahresausgleichs erfolgt in wenigen Schritten:

  1. Jahresbruttolohn ermitteln: Dieser setzt sich aus allen Bezügen des Jahres zusammen.
  2. Jahreslohnsteuer ermitteln: Diese kannst du in einer amtlichen Lohnsteuertabelle nachschauen.
  3. Lohnsteuerjahresausgleich berechnen: Bilde die Differenz der ermittelten Jahreslohnsteuer und der tatsächlich monatlich abgeführten Lohnsteuer. Ist die ermittelte Jahreslohnsteuer geringer, kannst du einen Lohnsteuerausgleich durchführen.
  4. Lohnsteuerjahresausgleich anwenden: Reduziere die Lohnsteuer in der Lohnabrechnung für Dezember um die zuvor ermittelte Differenz. Dies muss auch in der Lohnsteuerbescheinigung erfasst werden.

Fazit: Lohnsteuerjahresausgleich für Selbstständige

Wie du siehst, hast du mit dem Lohnsteuerjahresausgleich als Selbstständige:r oft gar nicht so viel zu tun, da du keine Lohnsteuer, sondern Einkommensteuer zahlst. Hast du noch eine Nebentätigkeit, für die du Lohnsteuer zahlst, kann es sein, dass du von deinem Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich erhältst. Um diesen musst du dich nicht selbst kümmern.

Bist du selbst Arbeitgeber und hast mindestens 10 Angestellte, sieht die Sache anders aus. Dann musst du den Lohnsteuerjahresausgleich für deine Mitarbeitenden durchführen. Bei weniger als 10 Mitarbeitenden ist der Lohnsteuerjahresausgleich jedoch nicht Pflicht.


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