Einzelunternehmer:innen genießen Vorteile wie unabhängiges Arbeiten, ungeteilten Gewinn und niedrige Gründungshürden. Aufgrund der damit einhergehenden großen Verantwortung für dein Unternehmen kann es hier schnell zur Verwechslung zwischen Inhaber:in und Geschäftsführer:in bei Einzelunternehmen kommen. Da es klar definierte Unterschiede zwischen beiden gibt, erklären wir dir hier, was du beachten musst.
Die Gründung eines Einzelunternehmens zählt in Deutschland zu den beliebtesten Methoden, um sich selbstständig zu machen und eine eigene Geschäftsidee zu verwirklichen. Ein entscheidender Vorteil dabei ist die schnelle und unkomplizierte Gründung, als Freiberufler:in oder Selbstständige:r brauchst du keine bestimmtes Startkapital. Auch die einfache Anmeldung eines Kleingewerbes können für eine einzelunternehmerische Tätigkeit sprechen.
Was du beim Einzelunternehmen hinsichtlich Geschäftsführung beachten sollest: Als Sologründer:in erfolgt die Gründung ohne Gründungsteam, Mitgesellschafter:innen oder andere Teilhaber:innen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob du auf dich allein gestellt gründest oder mit Unterstützung von Mitarbeiter:innen loslegst. Wichtig ist, dass du im Gegenteil zur Personen- oder Handelsgesellschaft die alleinige Verantwortung trägst und das Unternehmen als inhabende Person nach innen und außen vertrittst.
In unserem Ratgeber erklären wir, wann die Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen notwendig oder sinnvoll sein könnte.
Die Frage, ob du als Inhaber:in oder Geschäftsführer:in in deinem Einzelunternehmen fungierst, sorgt oft für Verwirrung unter Gründer:innen. In Bezug auf die Verantwortung für das Unternehmen erfüllst du als Einzelunternehmer:in im Wesentlichen alle Aufgaben einer Geschäftsführung, darunter die Geschäftsleitung, die Unternehmensvertretung sowie die Planung von Unternehmenszielen, Maßnahmen und Strategien. Daher liebäugeln viele Einzelunternehmer:innen mit der offiziellen Bezeichnung „Geschäftsführer:in“, wobei „Inhaber:in“ eigentlich die angemessenere Form wäre.
Um dir die Unterscheidung zu erleichtern, musst du zunächst beachten, ob du dein Einzelunternehmen rechtlich als natürliche Person gründest. Geschäftsführer:innen vertreten als natürliche Person eine juristische Person, was bei Einzelunternehmen, die keine Kapitalgesellschaft sind, nicht zutrifft. Daher ist es hier üblich und zutreffender, von Inhaber:innen statt von Geschäftsführer:innen zu sprechen.
💡Tipp von Accountable: Obwohl es rechtlich nicht verboten ist, sich als Geschäftsführer:in eines Einzelunternehmens zu bezeichnen, raten wir dringend davon ab. Das gilt vor allem für Angaben in deinem Impressum deiner Website oder deiner Social-Media-Kanäle. Hier könnten unter Umständen Abmahnungen drohen, wenn dir Irreführung unterstellt wird.
Der Verwendung des Begriffs „Geschäftsführung“ sollte als Einzelunternehmer:in sorgfältig überlegt sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Üblicherweise wird diese Bezeichnung mit Unternehmen in Verbindung gebracht, die eine Haftungsbeschränkung haben, wie beispielsweise bei Kapitalgesellschaften wie GmbHs, AGs oder UGs. Diese sind juristische Personen mit eigenen Rechten und werden von einem oder mehreren Geschäftsführer:innen vertreten.
Wenn du dich als Geschäftsführung bezeichnest, sei es im Impressum, auf deiner Firmenwebsite, auf Visitenkarten oder in deinem Businessplan, so könnten Außenstehende denken, dass du eine haftungsbeschränkte Gesellschaft vertrittst. Sollte sich herausstellen, dass du als Einzelunternehmer:in mit deinem privaten Vermögen haftest, besteht die Gefahr, dass Kund:innen und Geschäftspartner:innen unlauteren Wettbewerb oder sogar Täuschung vermuten.
Im Folgenden findest du eine übersichtliche Zusammenfassung, die dir erklärt inwiefern sich Inhaber:innen von Geschäftsführer:innen unterscheiden:
| Inhaber:innen eines Einzelunternehmens | Geschäftsführer:innen in Unternehmen |
| Das Unternehmen wird von einer natürlichen Person gegründet und befindet sich zu 100 Prozent im Besitz der Einzelunternehmer:in | Offizielle Geschäftsführer:innen sind natürliche Personen, die eine juristische Person (Unternehmen oder Gesellschaft) nach außen vertreten und die Geschäfte führen |
| Geschäfte werden im Namen von Solo-Gründer:innen auf eigene Rechnung und mit unbeschränkter Haftung geführt | Gesellschafter:innen und Geschäftsführer:innen können bei Kapitalgesellschaften dieselbe Person sein (bei Personengesellschaften sind Gesellschafter:innen automatisch auch gleichberechtigte Geschäftsführer:innen) |
| Einzelunternehmer:innen können Angestellte einstellen und mit Vollmachten ausstatten, bleiben jedoch alleinige Inhaber:innen | Im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer:innen können im Impressum als solche aufgeführt werden |
Um die Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung zu nutzen und trotzdem unabhängig zu bleiben, können Solo-Selbstständige eine Ein-Personen-GmbH oder eine Ein-Personen-AG gründen. In diesem Fall giltst du nicht nur als Inhaber:in, sondern übernimmst in deiner Ein-Personen-GmbH auch die Geschäftsführung deines Einzelunternehmens.
Im Fall von GmbHs können Gesellschafter:innen offiziell die Rolle von Geschäftsführer:innen übernehmen oder Geschäftsführer:innen einstellen, die das Unternehmen vertreten und die Geschäfte führen. Im Fall von Personengesellschaften ist die Geschäftsführung mit den Gesellschafter:innen identisch. Einzelunternehmer:innen als alleinige Inhaber:innen eines Unternehmens können hingegen keine Geschäftsführer:innen einstellen.
Natürliche Personen, die juristische Personen nach außen vertreten und Geschäfte führen, ohne als Geschäftsführer:innen eingetragen zu sein, gelten als faktische Geschäftsführer:innen. Das bedeutet, es liegt kein Eintrag für Geschäftsführer:innen als gesetzliche Vertreter im Handelsregister vor, obwohl Handlungen vorgenommen werden, die zur Geschäftsführung zählen.
Faktische Geschäftsführer:innen können bewusst eingesetzt werden, beispielsweise wenn die Geschäftsführung einer GmbH verboten wurde und das Verbot umgangen werden soll. Eine unbeabsichtigte faktische Geschäftsführung kann vorliegen, wenn du als Alleingesellschafter:in zwar eine Geschäftsführung bestellst, jedoch Verantwortung und Aufgaben nicht delegieren möchtest. Hierbei ist zu beachten, dass du als faktische:r Geschäftsführer:in zivilrechtlich, steuerrechtlich und zivilrechtlich haftest oder dich auch der Insolvenzverschleppung strafbar machen kannst.
Als Einzelunternehmer:in steht es dir frei, Angestellte einzustellen und Vertretungsvollmachten zu erteilen. Das ändert nichts daran, dass du alleinige:r Inhaber:in deines Unternehmens bleibst. So lässt sich jedoch die Arbeitslast der Geschäftsführung besser verteilen, um für effizientere Abläufe zu sorgen.
Auch hier solltest du darauf achten, dass bevollmächtigte Angestellte nicht Verantwortung in einem Umfang übernehmen, dass sie als faktische Geschäftsführer:innen gelten könnten. Im Falle des Falles würden auch Angestellte als faktische Geschäftsführer:innen im vollen Umfang wie offizielle Geschäftsführer:innen haften.
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Autor - Tino Keller
Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.
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