Du hast eine Maschine, einen Computer oder ein anderes Wirtschaftsgut für dein Unternehmen angeschafft, das im Laufe der Jahre an Wert verliert? Bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern kannst du zwischen zwei Methoden wählen: der linearen und der degressiven Abschreibung. Wir erklären dir, wie die beiden Methoden funktionieren.
Deine angeschafften Wirtschaftsgüter verlieren jedes Jahr an Wert. Mit der linearen Abschreibung kannst du dir diese Wertminderung zurückholen und bares Geld sparen. Hierfür verteilst du den Wert deiner Investition auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts und schreibst ihn so Stück für Stück ab.
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Für die lineare Abschreibung gibt es drei Formeln:
Die Formel, um die lineare Abschreibung pro Jahr zu berechnen, lautet wie folgt:
Linearer Abschreibungsbetrag pro Jahr = Anschaffungskosten : Nutzungsdauer in Jahren
Nehmen wir mal an, du kaufst eine Maschine in Wert von 200.000 €. Die Maschine hat eine Nutzungsdauer von 5 Jahren. Mit der linearen Abschreibung kannst du den Gesamtwert der Maschine über die Jahre gleichmäßig verteilen, sodass pro Jahr eine Abschreibung der exakt gleichen Summe vorgenommen wird. So gehst du dabei vor:
Setzen wir nun alles in die Formel:
200.000 € Anschaffungskosten : 5 Jahre Nutzungsdauer = 40.000 € Abschreibungsbetrag pro Jahr
Deine Maschine verliert also jedes Jahr 40.000 Euro an Wert. Nach einem Jahr ist sie noch 160.000 € wert. Nach weiteren zwei Jahren nur noch 120.000 € und so weiter.
Wenn du die Abschreibung in Prozent angeben möchtest, kannst du den Prozentsatz mit dieser Formel für lineare Abschreibungen berechnen:
Linearer Abschreibungsprozentsatz pro Jahr = 100 % : Nutzungsdauer in Jahren
Bleiben wir bei unserem Beispiel aus der linearen Abschreibung und übernehmen die Formel wie folgt:
100 % : 5 Jahre Nutzungsdauer = 20 % linearer Abschreibungsprozentsatz pro Jahr
Da deine Maschine eine Nutzungsdauer von 5 Jahren hat, beträgt dein linearer Abschreibungssatz 20 Prozent.
Mit der Formel für die lineare Abschreibung pro Jahr gehst du davon aus, dass die Maschine komplett abgeschrieben wird. In der Realität ist dies nicht immer der Fall. Oft werden Maschinen nicht mehr benötigt und verkauft, bevor ihr Nutzungsdauer verstrichen ist. Für diesen Fall benötigst du eine andere Formel.
Nehmen wir an, du willst deine Maschine noch weiterverkaufen. Der Verkaufspreis der Maschine wird als Restwert bzw. Liquidationswert bezeichnet. Wenn es einen Restwert geben soll, sieht deine Formel für die lineare Abschreibung so aus:
Abschreibungsbetrag = (Anschaffungskosten - Restwert) : Nutzungsdauer in Jahren
Gehen wir davon aus, dass du deine Maschine in Wert von 200.000 € nach 5 Jahren für 50.000 € weiterverkaufen könntest. Dann erhältst du folgendes Ergebnis:
200.0000 € Anschaffungskosten - 50.000 € Restwert : 5 Jahre Nutzungsdauer = 30.000 €
Pro Jahr verliert deine Maschine also 30.000 Euro ihres Werts. Nach einem Jahr ist deine 200.000-Euro-Maschine noch 170.000 € Wert. Nach 5 Jahren nur noch 50.000 €. Zu diesem Preis sollest du deine Maschine verkaufen. In diesem Fall verschwindet die Maschine aus der Bilanz und du hast einen um 50.000 Euro erhöhten Kontostand.
Bei der linearen Abschreibung spielt die Nutzungsdauer von Anlagegütern eine entscheidende Rolle. Doch woher weißt du, wie lange eine Maschine nutzbar sein wird? Der Nutzungswert wird nicht einfach von dir bestimmt. Hier kommt die AfA-Tabelle ins Spiel, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegeben wird. AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“.
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Du hast in neue bewegliche Wirtschaftsgüter für dein Unternehmen investiert? Dann bot dir früher die degressive Abschreibung die Möglichkeit, in den ersten Jahren der Nutzung besonders hohe Abschreibungsbeträge geltend zu machen und so deine Steuerlast zu senken.
Anders als bei der linearen Abschreibung sinken bei der degressiven Abschreibung die jährlichen Abschreibungsbeträge. Das bedeutet: In den Anfangsjahren kann man deutlich mehr absetzen und spart so bares Geld. Die degressive Abschreibung eignet sich für bewegliche Anlagegüter, also zum Beispiel:
Die degressive Abschreibungsmethode war allerdings nicht für alle Wirtschaftsgüter geeignet. Nicht degressiv absetzbar waren zum Beispiel Gebäude, Grund und Boden, Umlaufvermögen und immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Software).
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Ursprünglich wurde die degressive Abschreibung bereits zum 1. Januar 2011 abgeschafft. Dies geschah im Zuge des sogenannten Unternehmensteuerreformgesetzes aus dem Jahr 2008. Ziel war es, die Steuerbasis zu verbreitern und die Steuerverwaltung zu vereinfachen, da die degressive Abschreibung komplexer zu handhaben ist als die lineare Abschreibung.
Im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets im Jahr 2020 wurde diese Variante allerdings wieder eingeführt. Ziel war es, Unternehmen zu entlasten und Investitionen während der Pandemie zu fördern. Die Regelung galt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt wurden. Die degressive Abschreibung konnte mit dem Faktor 2,5 der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25% pro Jahr, vorgenommen werden.
Das Wachstumschancengesetz, das im März 2024 nach langem Hin und Her endgültig verabschiedet wurde, brachte erneute Änderungen. Ein wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist die zeitlich befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Diese Methode kann für Wirtschaftsgüter angewendet werden, die im Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 1. Januar 2025 angeschafft werden. Dabei darf der Abschreibungssatz bei der degressiven Methode höchstens das Doppelte des linearen Abschreibungssatzes betragen und maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten oder des Restbuchwerts ausmachen.
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Autor - Tino Keller
Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.
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