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Die Umsatzsteuer in der Gastronomie: Was du wissen musst

Geschrieben von: Robert Jödicke

Aktualisiert am: Februar 13, 2025

Lesezeit: 4 Minuten

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Ob Schnitzel, Sandwich oder Burger – eines haben Restaurants, Cafés und Food Trucks gemeinsam: Sie unterliegen der Umsatzsteuer. Die Corona-Pandemie brachte eine zeitweilige Senkung der Umsatzsteuer von 19 auf 7 Prozent für die Gastronomie. Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder der reguläre Steuersatz. Doch aufgepasst: Es gibt weiterhin zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen. In diesem Blogartikel bekommst du alle wichtigen Infos rund um die Gastronomie-Umsatzsteuer kompakt und verständlich aufbereitet.

Gastronomie-Umsatzsteuer 2020 bis 2023: Ermäßigte Umsatzsteuer für die Gastronomie 

Notwendige Entlastung in Zeiten der Krise: Zwischen 2020 und 2023 profitierte die Gastronomiebranche, die durch die Corona-Pandemie besonders stark gebeutelt wurde, von einer befristeten Mehrwertsteuersenkung. Um die Betriebe während der Pandemie zu unterstützen, wurde die Umsatzsteuer für Gaststätten, Restaurants, Cafés und Co. von 19 auf 7 Prozent reduziert.

Hilfe in der Not für Gastronomie-Umsatzsteuer

Die ermäßigte Umsatzsteuer für die Gastronomie war ursprünglich vom 30. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 befristet. Aufgrund der anhaltenden Lockdowns und der schwierigen Lage der Branche wurde sie mehrmals verlängert.

Speisen günstiger, Getränke teurer

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent galt für sämtliche Speisen, die vor Ort oder außer Haus, also per Abholung oder Lieferung, verzehrt wurden. Getränke wurden weiterhin mit dem vollen Steuersatz von 19 Prozent belastet.

Ursprünglich befristet, mehrfach verlängert

Die Verlängerung der Steuersenkung trug dazu bei, die negativen Folgen der Pandemie abzufedern und die Gastronomie zu stabilisieren. So konnten die Betriebe bis Ende 2023 von der reduzierten Umsatzsteuer profitieren.

Auslaufen zum 31. Dezember 2023

Um die weiterhin angespannte wirtschaftliche Lage der Gastronomie zu berücksichtigen, forderten verschiedene Branchenvertreter:innen eine weitere Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung. Nunmehr steht die Entscheidung fest: Die befristete Mehrwertsteuersenkung lief zum 31. Dezember 2023 aus. Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent für die Gastronomie.

💡Tipp von Accountable: Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer? Die Mehrwertsteuer ist die allgemein übliche Bezeichnung der Umsatzsteuer. Alles, was du zur Umsatzsteuer noch wissen musst, findest du hier.

Gastronomie-Umsatzsteuer ab 2024: Die aktuelle Umsatzsteuer in der Gastronomie

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Umsatzsteuer in der Gastronomie wieder komplexer. Die Frage „Zum hier Essen oder Mitnehmen?“, die durch die Corona-Maßnahmen an Bedeutung verloren hatte, wird nun wieder entscheidend für den Preis. Somit kehrt die Gastronomie-Umsatzsteuer zu ihrer Regelung vor 2020 zurück. Der Steuersatz hängt (wieder) davon ab, ob die Gäste vor Ort speisen oder das Essen daheim vertilgen möchten. 

Eine Zusammenfassung:

  • Restaurantbesuch: Es gilt wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent für alle Speisen.
  • Lieferdienst: Bei der Bestellung über einen Lieferdienst gilt der 7-Prozent-Mehrwertsteuersatz.
  • Speisen zum Mitnehmen: Verzehrfertig zubereitete Speisen können mit 7 Prozent Mehrwertsteuer verkauft werden.
  • Luxusspeisen zum Mitnehmen: Für bestimmte Luxusspeisen wie Kaviar oder Hummer gibt es eine Ausnahme. Diese werden mit 19 Prozent Mehrwertsteuer besteuert.

➡️ Was ist eigentlich eine Umsatzsteuer-ID? Hier erfährst du es.

Imbissbude oder Restaurant: Steuer-Unterschiede bei der Bewirtung 

Ganz unabhängig von der Corona-Pandemie herrschen je nach Art des Gastronomiebetriebes und der Bewirtung diverse Unterschiede bei der Umsatzsteuer. In Restaurants, Cafés, Gaststätten oder Kantinen mit gemütlichen Sitzmöglichkeiten, Bedienung und schönem Ambiente zahlen die Gäste den regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf alle Speisen. Schließlich genießen sie hier eine Dienstleistung mit komplettem Servicepaket.

Anders sieht es bei Imbissen, Food Trucks und Wurstbuden aus. Hier steht der schnelle Verzehr im Vordergrund. Sitzmöglichkeiten, Ambiente und Service spielen eine geringere Rolle. Deshalb gilt hier der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf alle Speisen. Aber Achtung: Sobald Sitzgelegenheiten angeboten werden, springt der Steuersatz auf 19 Prozent. Denn dann handelt es sich um eine Dienstleistung mit Service, also einer Bewirtung.

Öffentliche Bänke in der Nähe zählen nicht zu den Sitzgelegenheiten. Der ermäßigte Steuersatz gilt also auch, wenn Gäste diese Bänke nutzen. Für Stehtische gelten wiederum 7 Prozent Umsatzsteuer.

Eine Zusammenfassung: 

  • Restaurant, Café, Gaststätte, Kantine mit Sitzplätzen: 19 Prozent Umsatzsteuer auf alle Speisen
  • Imbiss, Food Truck, Wurstbude mit Sitzplätzen: 19 Prozent Umsatzsteuer auf alle Speisen
  • Imbiss, Food Truck, Wurstbude ohne Sitzplätze: 7 Prozent Umsatzsteuer auf alle Speisen
  • Imbiss, Food Truck, Wurstbude mit Stehtischen: 7 Prozent Umsatzsteuer auf alle Speisen

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Porzellan- oder Einweggeschirr: Steuer-Unterschiede auf dem Teller

Für die Gastronomie-Umsatzsteuer spielt ebenfalls das verwendete Geschirr eine Rolle. Was kompliziert klingt, hat einen einfachen Grund.

  • Porzellangeschirr: Hier greift der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Denn: Nach dem Essen muss das Geschirr wieder gespült werden. Diese zusätzliche Dienstleistung durch den/die Wirt:in erhöht den Steuersatz.
  • Einweggeschirr: Bei Tellern, Bechern und Besteck aus Pappe oder Plastik hingegen fällt der ermäßigte Steuersatz von nur 7 Prozent an. Der Grund: Das benutzte Geschirr wird weggeworfen. Es entfällt die zusätzliche Leistung der Imbissbetreiber:innen.

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Kuh- oder Sojamilch: Steuer-Unterschiede im Glas

Ob Kaffee, Bier oder Saft – in der Gastronomie beträgt die Umsatzsteuer für die meisten Getränke 19%, egal, ob sie vor Ort oder unterwegs verzehrt werden. 

Eine Besonderheit kommt bei Milch bzw. Milchmischgetränken zum Tragen. Da Milch als Grundnahrungsmittel angesehen wird, unterliegt sie dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Bestellt ein:e Kund:in beispielsweise einen Kaffee To Go mit einem Milchanteil von über 75 Prozent, wie etwa einen Cappuccino oder Latte Macchiato, so wird dieser in der Gastronomie nur mit 7 Prozent besteuert. Schwarzer Kaffee hingegen wird weiterhin mit dem vollen Satz von 19 Prozent besteuert. Dies gilt allerdings nur für Kuhmilch. Mischgetränke mit pflanzlicher Milch (z.B. Soja, Hafer, Reis oder Kokos) wird mit 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet.

Für Fruchtgetränke besteht ebenfalls eine Ausnahmeregelung: Ein frisch gepresster Saft wird stets mit 19 Prozent besteuert, während für einen herkömmlichen Smoothie der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt – vorausgesetzt, er wird an einem Stehtisch oder zum Mitnehmen konsumiert.

➡️ Eine weitere wichtige Steuerart, die du als Gastronom:in kennen musst, erklären wir in unserem Blogartikel über die Gewerbesteuer

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Robert Jödicke

Autor - Robert Jödicke

Robert Jödicke ist ein erfahrener Steuerexperte und Autor bei Accountable, spezialisiert auf Steuertipps und Steuerersparnisse für Selbstständige.

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