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Umsatzsteuerzahllast berechnen: Tipps zur Ermittlung der Steuerlast

Geschrieben von: Sophia Merzbach

Aktualisiert am: Februar 13, 2025

Lesezeit: 3 Minuten

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Die Umsatzsteuerzahllast spielt in Deutschland eine zentrale Rolle für Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Wenn du Waren verkaufst oder Dienstleistungen erbringst, musst du die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. In diesem Artikel erfährst du, wie du die Umsatzsteuerzahllast berechnen kannst und was du dabei beachten musst.

Umsatzsteuerzahllast: Definition 

Die Umsatzsteuerzahllast beschreibt den Betrag, den ein Unternehmen nach Abzug der Vorsteuer an das Finanzamt abführen muss. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen der eingenommenen Umsatzsteuer (auf Verkaufsrechnungen) und der gezahlten Vorsteuer (auf Eingangsrechnungen). Ist die eingenommene Umsatzsteuer höher als die Vorsteuer, ergibt sich eine Zahllast, die an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ist die Vorsteuer jedoch höher als die Umsatzsteuer, ergibt sich ein Vorsteuerüberhang, den das Finanzamt erstattet.

➡️ Umsatzsteuer bei Lieferungen und Leistungen im Ausland: Das musst du als Freelancer beachten!

Umsatzsteuerzahllast berechnen: So gehst du vor

Um die Umsatzsteuerzahllast zu berechnen, wird die vereinnahmte Umsatzsteuer mit der gezahlten Vorsteuer verrechnet. Hierzu eine Schritt-für-Schritt-Erklärung:

  1. Vereinnahmte Umsatzsteuer ermitteln:
    Zuerst musst du die Umsatzsteuer ermitteln, die du von deinen Kund:innen im jeweiligen Zeitraum eingenommen hast. Diese wird auf den Rechnungen ausgewiesen, die du für deine Waren oder Dienstleistungen ausgestellt hast.
  2. Gezahlte Vorsteuer ermitteln:
    Anschließend ermittelst du die Vorsteuerbeträge, die auf den Eingangsrechnungen ausgewiesen sind, also auf Rechnungen, die du von deinen Lieferant:innen erhalten hast.
  3. Differenz berechnen:
    Um die Umsatzsteuerzahllast zu berechnen, ziehst du die Vorsteuer von der Umsatzsteuer ab:
    Umsatzsteuer - Vorsteuer = Umsatzsteuerzahllast
    Mit dieser einfachen Formel kannst du die Differenz berechnen und genau feststellen, welchen Betrag du letztlich an das Finanzamt abführen musst.

Umsatzsteuerzahllast Rechenbeispiel:

Angenommen, du hast im vergangenen Monat Umsatzsteuer in Höhe von 5.000 Euro eingenommen. Gleichzeitig hast du für betriebliche Einkäufe Vorsteuer in Höhe von 3.000 Euro gezahlt. Die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast sieht dann wie folgt aus:

5.000 € (vereinnahmte Umsatzsteuer) - 3.000 € (gezahlte Vorsteuer) = 2.000 € (Umsatzsteuerzahllast)

Das bedeutet, dass du 2.000 Euro an das Finanzamt abführen musst.

Vereinbarte Entgelte vs. vereinnahmte Entgelte

Die Umsatzsteuerzahllast kann auf zwei verschiedenen Grundlagen ermittelt werden:

  1. Vereinbarte Entgelte
    Bei der Berechnung auf Grundlage der vereinbarten Entgelte wird die Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig, unabhängig davon, ob der Kunde schon bezahlt hat. Umgekehrt gilt dies auch für die Vorsteuer.
  2. Vereinnahmte Entgelte
    Bei den vereinnahmten Entgelten ist der tatsächliche Geldfluss entscheidend. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst dann fällig wird, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Ebenso wird die Vorsteuer geltend gemacht, wenn du die Lieferantenrechnung beglichen hast.

Umsatzsteuerzahllast ermitteln: Voranmeldung und Zahlung

Du bist verpflichtet, regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen, um die Umsatzsteuerzahllast zu ermitteln. Dabei gibst du an, wie hoch die eingenommene Umsatzsteuer und die gezahlte Vorsteuer im jeweiligen Zeitraum waren. Auf Basis dieser Angaben wird die Umsatzsteuerzahllast berechnet. Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt in der Regel:

  • Vierteljährlich in den ersten beiden Geschäftsjahren
  • Vierteljährlich, wenn die Zahllast des Vorjahres unter 7.500 Euro lag
  • Einmal jährlich, wenn die Zahllast des Vorjahres unter 1.000 Euro lag

➡️ Umsatzsteuervoranmeldung mit DATEV: Kann ich das auch allein machen?

➡️ Umsatzsteuervoranmeldung: Das musst du als Freelancer wissen

Die Umsatzsteuervorauszahlung und damit auch die Zahllast sind jeweils zum 10. des Folgemonats fällig. Sollte der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. Du kannst dem Finanzamt auch eine Einzugsermächtigung erteilen, um sicherzustellen, dass die Zahllast fristgerecht eingezogen wird und Säumniszuschläge vermieden werden.

Sonderfälle bei der Berechnung der Zahllast

In bestimmten Fällen kann es zu Besonderheiten bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast kommen. Hierzu gehören z. B.:

  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Beim Kauf von Waren innerhalb der EU musst du die Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens selbst berechnen und abführen.
  • Differenzbesteuerung: Bei bestimmten Waren, wie z. B. Gebrauchtwaren, kann die Differenzbesteuerung angewendet werden, bei der nur die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis versteuert wird.

Negative Umsatzsteuerzahllast und Vorsteuerüberhang

Eine negative Umsatzsteuerzahllast führt zu einem Vorsteuerüberhang, bei dem das Finanzamt dir den überzahlten Betrag erstattet. Dies kann besonders dann vorkommen, wenn du größere Investitionen getätigt hast, die zu hohen Vorsteuerbeträgen führen, während deine Einnahmen (und damit die vereinnahmte Umsatzsteuer) vergleichsweise gering sind.

Beispiel:
Hast du im Monat Vorsteuer in Höhe von 4.000 Euro gezahlt, aber nur Umsatzsteuer in Höhe von 3.000 Euro eingenommen, ergibt sich ein Vorsteuerüberhang von 1.000 Euro. Diesen Betrag kannst du vom Finanzamt zurückfordern.

Umsatzsteuerzahllast berechnen: Fristen und Pflichten

Die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sowie die pünktliche Zahlung der Umsatzsteuerzahllast sind gesetzliche Pflichten eines Unternehmens. Verspätungen oder Fehler können zu Säumniszuschlägen oder anderen Strafen führen. Es empfiehlt sich daher, alle relevanten Belege sorgfältig zu verwalten und rechtzeitig die nötigen Berechnungen vorzunehmen.

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