Wenn du ein Gebäude nutzt, um Einkünfte zu erzielen – sei es als Selbstständige:r, Freiberufler:in oder Vermieter:in – kannst du die Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abschreiben. Das reduziert deine Steuerlast. Dabei spielt es keine Rolle, ob du gewerblich oder freiberuflich tätig bist oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hast. Im Folgenden erfährst du, welche Abschreibungsmethoden es gibt, wann du welche einsetzen kannst und worauf du achten solltest.
Bevor wir uns mit den Feinheiten der beiden Abschreibungsmethoden beschäftigen, werfen wir zunächst einen Blick auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Gebäude abschreiben“.
Grundsätzlich kannst du ein Gebäude steuerlich abschreiben, wenn du rechtliche:r oder wirtschaftliche:r Eigentümer:in bist. Das bedeutet:
Falls du dein Gebäude bereits im Vorjahr oder früher erworben hast und die Abschreibung bereits läuft, bleibt die gewählte Methode – linear oder degressiv – bestehen.
Falls du eine Immobilie neu baust oder kaufst, kannst du zwischen zwei Methoden wählen:
Die Abschreibung eines Gebäudes läuft so lange, bis die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abgeschrieben sind. Die Dauer hängt von der gewählten Abschreibungsmethode ab:
Falls du eine Immobilie unentgeltlich durch Schenkung oder Erbschaft erhältst, setzt du die Abschreibung des:der Vorbesitzer:in fort. Die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben maßgeblich.
Ausnahme: Falls das Gebäude vorher zum Privatvermögen gehörte und jetzt ins Betriebsvermögen übergeht, gelten besondere steuerliche Regeln.
Falls dein Gebäude unterschiedlich genutzt wird (z. B. teilweise betrieblich, teilweise privat oder vermietet), müssen die einzelnen Gebäudeteile separat abgeschrieben werden.
Das bedeutet: Falls du einen Teil des Gebäudes beispielsweise als Bürofläche vermietest und den anderen selbst nutzt, können unterschiedliche steuerliche Abschreibungsregeln gelten.
Du besitzt ein Dreifamilienhaus mit drei Wohneinheiten.
Die Gesamtkosten werden nach Nutzfläche aufgeteilt, jeder Teil wird mit dem entsprechenden Abschreibungssatz behandelt:
✔ Gewerbliche Nutzung (1. OG) → Abschreibung nach Regeln für Betriebsgebäude
✔ Ferienwohnung (2. OG) → Abschreibung wie Wohngebäude
❌ Selbstgenutztes EG → Keine Abschreibung möglich
💡 Wichtig: Falls du das EG später vermietest, wird die fiktive Abschreibung berücksichtigt – die Jahre der Selbstnutzung reduzieren die verbleibende Abschreibungsdauer.
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Je nach Art des Gebäudes kannst du zwischen linearer und degressiver Abschreibung wählen. Dabei unterscheidet das Steuerrecht zwei Arten von Gebäuden:
Bei der linearen Abschreibung (AfA) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Diese Methode gilt für alle Gebäude im In- und Ausland.
| Bauzeitpunkt | AfA-Satz | Nutzungsdauer |
| Bauantrag nach März 1985 und vor 2001 | 4 % | 25 Jahre |
| Bauantrag nach 2000 | 3 % | 33,3 Jahre |
| Fertigstellung | AfA-Satz | Nutzungsdauer |
| Vor dem 1.1.1925 | 2,5 % | 40 Jahre |
| Nach dem 31.12.1924 | 2 % | 50 Jahre |
Nach § 7b EStG kannst du unter bestimmten Bedingungen eine zusätzliche Sonderabschreibung geltend machen, wenn du eine neue Wohnung baust oder kaufst.
Falls die Wohnung vor Ablauf von zehn Jahren steuerfrei verkauft oder nicht mehr vermietet wird, entfällt die Sonderabschreibung rückwirkend. In diesem Fall muss die Steuererleichterung zurückgezahlt werden.
Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung (AfA) war für neu erworbene Gebäude seit 2006 nicht mehr verfügbar. Bestehende degressive Abschreibungen aus früheren Jahren werden jedoch mit den damals geltenden Abschreibungssätzen fortgeführt.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung in Höhe von 5 % zeitlich befristet wieder eingeführt. Sie gilt für Gebäude, wenn:
Info von Accountable: Die neue degressive Abschreibung mit 5 % statt bisher 3 % senkt die Steuerlast für Immobilieneigentümer:innen und steigert die Rendite von Neubauwohnungen als Kapitalanlage. Die Idee dahinter: Da Investitionskosten schneller abgeschrieben werden können, steht mehr Liquidität für neue Projekte zur Verfügung, wodurch wieder verstärkt in Wohnraum investiert werden kann. Mit diesen steuerlichen Anreizen soll der Neubau angekurbelt und dem Wohnraummangel entgegengewirkt werden.
Eine Person kauft im Januar 2024 ein Wohngebäude für 600.000 Euro. Davon entfallen 500.000 Euro auf das Gebäude (der Rest ist nicht abschreibungsfähig, da es sich um den Grundstücksanteil handelt).
1. Jahr: Degressive Abschreibung (5 %)
Die Abschreibung für 11 Monate (ab Februar) beträgt 22.917 Euro.
Fortlaufende Abschreibung
In den Folgejahren wird weiterhin 5 % vom Restbuchwert abgeschrieben. Nach 10 Jahren beträgt der Buchwert noch ca. 299.368 Euro.
Wechsel zur linearen Abschreibung
Ab dem 11. Jahr lohnt sich der Wechsel zur linearen Abschreibung – sie beträgt dann jährlich ca. 7.484 Euro über die verbleibenden 40 Jahre.
Dein Vorteil: Durch den Wechsel zur linearen Methode kann die Steuerlast in späteren Jahren gleichmäßig optimiert werden.
Wichtiger Hinweis: Während die degressive Abschreibung genutzt wird, sind zusätzliche Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht erlaubt. Falls solche Abnutzungen dennoch auftreten, kannst du zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG wechseln. Diese erlaubt eine jährliche Abschreibung von 3 %.
Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführt und anschließend vermietet, gilt steuerlich:
Wird ein Gebäude, das zuvor privat und vermietet war, später betrieblich genutzt (z. B. als Büro oder Praxis), gelten folgende Regeln:
Wird ein Gebäude zunächst selbst genutzt oder unentgeltlich überlassen und später vermietet:
💡 Wichtig: Durch langjährige Selbstnutzung sinkt der steuerlich anrechenbare Wert, sodass später nur noch der verbleibende Restwert abgeschrieben werden kann.
Die Bemessungsgrundlage für die Gebäude-Abschreibung (AfA) sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes.
Wenn du ein bebautes Grundstück kaufst, musst du die Anschaffungskosten in zwei Anteile aufteilen:
Das Bundesfinanzministerium stellt eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die dir bei der Aufteilung der Kaufkosten hilft.
Falls du nachträglich größere Investitionen in dein Gebäude steckst, können diese die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung erhöhen. Allerdings musst du unterscheiden zwischen:
Nachträgliche Herstellungskosten liegen vor, wenn:
💡 Tipp: Liegen die Nettoaufwendungen unter 4.000 EUR, kann es aus Vereinfachungsgründen als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand gelten.
Nicht jede Baumaßnahme führt zu nachträglichen Herstellungskosten – in manchen Fällen entsteht ein neues, selbstständiges Gebäudeteil. Das ist der Fall, wenn:
Ein:e Eigentümer:in vermietet ein Gebäude gewerblich und schafft durch eine Aufstockung eine zusätzliche Wohnung zur Vermietung. Die Kosten zählen nicht als nachträgliche Herstellungskosten, sondern als Herstellungskosten eines neuen Gebäudeteils, das separat abgeschrieben wird.
✅ Wichtig: Die Abschreibung beginnt mit der Fertigstellung und wird im ersten Jahr zeitanteilig nach Monaten berechnet.
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Autor - Tino Keller
Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.
Wer ist Tino ?Danke für dein Feedback!
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