Wenn du Bauleistungen erbringst oder beauftragst, kommst du um einen Begriff nicht herum: die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Sie entscheidet darüber, ob dein Auftraggeber 15 % deines Rechnungsbetrags direkt ans Finanzamt abführt – oder ob du den vollständigen Betrag erhältst.
In diesem Artikel zeigen wir dir, was genau hinter der Freistellungsbescheinigung steckt, wie du sie beantragst, welche rechtlichen Pflichten damit verbunden sind – und welche Fehler du unbedingt vermeiden solltest.
Wenn du als Unternehmer:in eine Bauleistung erbringst – zum Beispiel im Hochbau, Tiefbau, bei Renovierungen oder Installationen –, kann dein Honorar um 15 % gekürzt werden. Denn dein:e Auftraggeber:in ist gesetzlich verpflichtet, diesen Anteil vom Rechnungsbetrag einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. Das nennt sich Bauabzugssteuer und ist in § 48 EStG geregelt.
Mit einer gültigen Freistellungsbescheinigung entfällt dieser Einbehalt. Du bekommst also den vollen Betrag deiner Rechnung – ohne Abzug. Das ist besonders wichtig für deine Liquidität, denn 15 % weniger auf dem Konto können gerade bei größeren Aufträgen schnell schmerzen.
💡 Gut zu wissen: Die Bescheinigung ist personen- bzw. unternehmensbezogen und muss dem Auftraggeber rechtzeitig vorgelegt werden – idealerweise vor der ersten Zahlung.
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Die Bauabzugssteuer wurde eingeführt, um Steuerausfälle im Baugewerbe zu verhindern – etwa durch Scheinfirmen oder Schwarzarbeit. Deshalb werden Auftraggeber:innen in die Pflicht genommen: Sie müssen den Steueranteil einbehalten, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.
💡 Wichtig: Die Abzugspflicht gilt nur, wenn
Privatpersonen oder Auslandsleistungen sind in der Regel nicht betroffen.
Die Bauabzugssteuer betrifft viele typische Arbeiten im Baugewerbe – zum Beispiel:
💡 Hinweis: Der einbehaltene Betrag ist keine zusätzliche Steuer, sondern wird auf deine Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Ohne Freistellungsbescheinigung kann er aber vorübergehend deine Liquidität belasten – insbesondere für kleinere Betriebe ein echtes Risiko.
Wenn du regelmäßig Bauleistungen erbringst, solltest du dir frühzeitig beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung besorgen. Sie sorgt dafür, dass deine Auftraggeber:innen keinen Steuerabzug vornehmen müssen – und du deine Honorare vollständig erhältst.
Das Finanzamt prüft vor der Ausstellung, ob du steuerlich zuverlässig bist. Das bedeutet konkret:
Erfüllst du diese Kriterien, steht der Bescheinigung meist nichts im Weg.
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Die Beantragung ist unkompliziert und kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
Wichtig ist, dass du deine vollständigen Angaben machst (Name, Anschrift, Steuernummer, gewünschter Zeitraum und ggf. Projektbezug). Die Bearbeitung dauert je nach Finanzamt zwischen einigen Tagen bis wenigen Wochen.
Nach erfolgreicher Prüfung erhältst du die Bescheinigung per Brief oder digital – und kannst sie direkt an deine Auftraggeber:innen weitergeben.
💡 Hinweis: Die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung ist kostenfrei. Es können allerdings Kosten durch Beratung entstehen, falls du Unterstützung durch eine:n Steuerberater:in in Anspruch nimmst.
In der Bauwirtschaft sind mehrstufige Auftragsketten üblich: Generalunternehmer beauftragen Subunternehmer:innen, die wiederum mit Nachunternehmen arbeiten. Genau hier wird die Bauabzugssteuer schnell komplex – und eine fehlende Freistellungsbescheinigung kann teuer werden.
Jede:r Leistungserbringer:in von Bauleistungen – egal ob Haupt- oder Subunternehmer:in – muss dem jeweiligen Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen. Das bedeutet:
💡 Wichtig für Generalunternehmer:innen: Du haftest auch für die Einhaltung durch deine Subunternehmen. Deshalb solltest du:
Liegt keine gültige Bescheinigung vor, greift automatisch die Bauabzugssteuer – 15 % des Bruttobetrags werden vom Auftraggeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Beispiel:
Der bzw. die Auftraggeber:in haftet, wenn er oder sie trotz fehlender Bescheinigung keinen Abzug vornimmt – selbst bei kleinen Beträgen oder langjährigen Partnerschaften. Neben der Steuerschuld können Säumniszuschläge und Bußgelder anfallen.
Deshalb gilt: Auch bei kleinen Beträgen und langjährigen Beziehungen sollte jede:r Auftraggeber:in auf eine gültige Bescheinigung bestehen.
💡 Hinweis: Der Einbehalt muss mit einer eigenen Steueranmeldung gemeldet und spätestens bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt abgeführt werden – vergleichbar mit der Lohnsteuer.
Eine Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt. In der Regel beträgt die Gültigkeit bis zu drei Jahre, je nach steuerlicher Einschätzung und Unternehmenssituation. In manchen Fällen – zum Beispiel bei Neugründungen – kann das Finanzamt die Bescheinigung kürzer befristen, etwa auf ein Jahr.
💡 Tipp: In bestimmten Fällen kannst du auch eine auftrags- oder objektbezogene Freistellungsbescheinigung erhalten, die nur für ein einzelnes Bauprojekt gilt. Diese endet automatisch mit Abschluss des jeweiligen Auftrags.
Stelle sicher, dass du rechtzeitig vor Ablauf eine Verlängerung beantragst – am besten mit ein paar Wochen Vorlaufzeit. Denn ohne gültige Bescheinigung muss dein:e Auftraggeber:in sofort wieder den Steuerabzug vornehmen.
Du solltest deine Bescheinigung rechtzeitig vor Ablauf verlängern, um Zahlungsverzögerungen oder Steuerabzüge zu vermeiden. Besonders wichtig:
Plane ein paar Wochen Vorlauf ein – besonders bei vielen laufenden Projekten. Denn: Ohne gültige Bescheinigung müssen Auftraggeber:innen sofort wieder die 15 % einbehalten, selbst wenn es nur ein Übergangstag ist.
Auch wenn dir eine Freistellungsbescheinigung vorliegt: Verlassen solltest du dich nicht blind darauf. Denn als Auftraggeber:in trägst du die Verantwortung dafür, dass das Dokument gültig und echt ist. Eine einfache Prüfung schützt dich vor bösen Überraschungen.
Die Prüfung erfolgt über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt):
Alternativ kannst du die Echtheit telefonisch oder schriftlich beim Finanzamt erfragen – allerdings dauert das meist länger.
Für jeden Bauauftrag ist es sinnvoll, folgende Daten abzuspeichern:
💡 Wichtig: Bewahre diese Dokumente mindestens 6 Jahre auf – das Finanzamt kann sie im Rahmen einer Betriebsprüfung anfordern.
„Beantrage die Freistellungsbescheinigung rechtzeitig, prüfe ihre Gültigkeit regelmäßig – und dokumentiere alles sorgfältig. So bist du rechtlich auf der sicheren Seite und sicherst dir gleichzeitig mehr Planungssicherheit für deine Finanzen.“
Andreas Reichert - Steuerberater und Partner von Accountable
Nicht jeder Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung wird automatisch genehmigt. Besonders bei Neugründungen, bei steuerlichen Unregelmäßigkeiten oder wenn offene Pflichten gegenüber dem Finanzamt bestehen, kann es zu einer Ablehnung oder Verzögerung kommen.
💡 Tipp: Die Begründung der Ablehnung findest du meist in einem formalen Bescheid des Finanzamts. Lies diesen genau – so kannst du gezielt nachbessern und ggf. zeitnah einen neuen Antrag stellen oder Widerspruch einlegen.
Wurde dein Antrag abgelehnt, ist das zwar ärgerlich – aber kein Grund zur Sorge. Mit dem richtigen Vorgehen kannst du Unklarheiten klären und bald erneut eine Freistellungsbescheinigung beantragen.
💡 Tipp: Auch wenn die Freistellungsbescheinigung vorerst fehlt, kannst du den einbehaltenen Steueranteil später bei deiner Einkommen- oder Körperschaftsteuer als Vorauszahlung anrechnen lassen. Das Geld ist also nicht verloren – es steht dir nur zunächst nicht zur Verfügung.
➡️ Wenn du dich fragst, ob sich eine Steuerberatung generell für dich lohnt: Das sind die Aufgaben eines Steuerberaters bzw. einer Steuerberaterin.
Ob Handwerksbetrieb, Bauunternehmen oder selbstständige:r Dienstleister:in im Baugewerbe – die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist in vielen Fällen unverzichtbar. Sie schützt dich vor dem automatischen Steuerabzug von 15 % – und sorgt dafür, dass du dein Honorar in voller Höhe erhältst.
Aber auch für Auftraggeber:innen lohnt sich der Blick auf die Bescheinigung. Denn: Fehlende Prüfung kann teuer werden, wenn das Finanzamt später Nachforderungen stellt.
20 Kapitel knallhart recherchiert und vom Steuerprofi geprüft
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Autor - Andreas Reichert
Andreas Reichert ist erfahrener Steuerberater und Partner von Accountable.
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