Der Kinderfreibetrag gewährt steuerpflichtigen Eltern zusätzlich zum Kindergeld und unabhängig von konkreten Lebensverhältnissen Steuererleichterungen. Besonders Selbstständige mit Kindern können durch diesen Freibetrag spürbare Steuervorteile bei der Abgabe der Einkommenssteuererklärung erzielen. Erfahre hier alles über Voraussetzungen, Altersgrenzen und Beantragung.
Im deutschen Steuerrecht zählt der Kinderfreibetrag (§ 32 EstG) zu den steuerlichen Vergünstigungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zu erheblichen Steuerentlastungen führen können. Ähnlich wie bei Steuerfreibeträgen wie dem Grundfreibetrag richtet sich die Veranlagung nach dem Existenzminimum, das jährlich von der Bundesregierung festgelegt wird. Im Unterschied zum Grundfreibetrag orientiert sich der Kinderfreibetrag jedoch nach dem Existenzminimum des Kindes und hat das Ziel, dieses steuerfrei abzudecken.
Der Kinderfreibetrag wird unabhängig von aktuellen Lebensverhältnissen und der beruflichen Stellung gewährt. Das bedeutet, dass sowohl Angestellte als auch Selbstständige für den Kinderfreibetrag in Frage kommen. Zudem gilt der Freibetrag gleichermaßen für Eltern mit leiblichen, adoptierten oder Pflegekindern (je nach Betreuungsumfang).
➡️ Einfach erklärt: Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag, Freigrenze und Pauschbetrag?
Der Freibetrag für Kinder wird jährlich neu berechnet, wodurch seine Höhe von Jahr zu Jahr variieren kann. Im Jahr 2024 betrug er 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil). Dieser Betrag stieg 2025 auf 3.336 Euro pro Elternteil. 2026 gilt ein Betrag von 3.414 Euro, bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Betrag.
Der Freibetrag wird zwischen beiden Elternteilen gleichmäßig aufgeteilt. Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird daher bei einem Kind die Zahl 0,5 angegeben. Bei zwei Kindern beträgt die Veranlagung 1,0 und bei drei Kindern bereits 1,5.
Eng mit dem Kinderfreibetrag verknüpft, jedoch nicht identisch, ist der Ausbildungsfreibetrag. Dieser gilt für Eltern mit Kindern, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Hier ist zu beachten, dass sich der Ausbildungsfreibetrag nur beanspruchen lässt, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht mehr im Elternhaus lebt.
Der Kinderfreibetrag kann bei der Einkommenssteuerveranlagung mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf der Kinder kombiniert werden. Dieser lag 2023 bei 2.928 Euro. Alleinerziehende Eltern können zudem den Entlastungsbetrag nutzen, der 2023 bei 4.260 Euro lag. Zusätzlich zum Entlastungsbetrag kann pro weiterem Kind ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro jährlich beansprucht werden.
Beide Elternteile haben Anspruch auf den Kinderfreibetrag, sofern Sie einer der Steuerklassen I bis IV angehören. Der Freibetrag wird jeweils hälftig auf die Elternteile verteilt. Im Gegensatz zum Kindergeld musst du den Kinderfreibetrag nicht aktiv schriftlich beantragen. Kinder unter 18. Jahren werden automatisch anhand ihrer Meldedaten in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt. Für die Inanspruchnahme des Freibetrags bei der Einkommenssteuerveranlagung ist jedoch das Ausfüllen der „Anlage Kind“ erforderlich.
Wichtig zu wissen: Du musst dich zwischen Kindergeld oder der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags entscheiden. Beide Steuerentlastungen gleichzeitig sind nicht möglich. Freibeträge lohnen sich in der Regel vor allem bei höheren Einkommen ab etwa 39.000 € für Singles oder ab 60.000 oder 78.000 € für Ehepaare. Was sich am meisten lohnt, ermittelt das Finanzamt mit Blick aufs elterliche Einkommen im Rahmen der Günstigerprüfung. Umso wichtiger ist es, die „Anlage Kind“ auszufüllen.
Der Freibetrag wird grundsätzlich zur Hälfte auf beide Elternteile veranlagt. Unter bestimmten Bedingungen besteht jedoch die Möglichkeit, den gesamten Betrag per Antrag auf ein Elternteil zu übertragen. Auch der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes wird hier berücksichtigt. Das gilt jedoch nur, wenn:
Auch eine Übertragung auf Großelternteile oder Stiefelternteile ist möglich, sofern das Kind im betreffenden Haushalt lebt und Unterhaltspflichten vorliegen.
Im Gegensatz zum Kindergeld, hat eine Trennung oder Scheidung keine Auswirkung auf die Veranlagung des Kinderfreibetrags. Er steht beiden Eltern auch bei Trennung gleichermaßen zu. Als Ausnahme gelten die oben genannten Bedingungen für die Übertragung des Freibetrags auf ein Elternteil, die beim Finanzamt beantragt werden muss. Eltern haben somit unabhängig vom Beziehungsstatus immer Anspruch auf den Kinderfreibetrag – ob unverheiratet oder verheiratet, ob getrennt oder alleinerziehend.
Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag unterscheidet sich nach drei Altersgrenzen:
Punkt 1 und 3 gelten auch für Kinder, die im Ausland leben. Gemäß der Ländergruppeneinteilung hängt die Höhe des Freibetrags vom Land ab, in dem das Kind lebt.
Hier findest du noch einmal alle wichtigen Voraussetzungen und Bedingungen zum Kinderfreibetrag auf einen Blick:
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Autor - Sophia Merzbach
Sophia ist seit vielen Jahren Teil des Accountable-Teams und verbindet journalistische Genauigkeit mit handfestem Steuerwissen.
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