Die Begriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmer:in klingen ähnlich, aber sie stehen für zwei ganz verschiedene rechtliche und steuerliche Regelungen. Gerade am Anfang einer Selbstständigkeit ist es entscheidend, diese Unterschiede zu kennen. Denn obwohl sie häufig verwechselt werden, verfolgen sie unterschiedliche Ziele: Das eine regelt deine kaufmännischen Pflichten, das andere deinen Umsatzsteuer-Status.
Die gute Nachricht: Du musst dich nicht zwingend zwischen den beiden entscheiden. Kleingewerbe und Kleinunternehmer:in schließen sich nicht aus, sondern lassen sich in vielen Fällen kombinieren.
Key Takeaways
Bei den beiden Begriffen Kleinunternehmer:in und Kleingewerbe handelt es sich nicht um das Gleiche, aber auch nicht um Gegensätze. Tatsächlich beschreiben die Wörter zwei unterschiedliche Perspektiven. Das Kleingewerbe stellt die Frage, ob man eine echte Kauffrau bzw. ein echter Kaufmann ist. Je nachdem wird dein Gewerbe einer gewissen Rechtsform zugewiesen. Beim Kleinunternehmen geht es eher darum, ob der eigene Umsatz die komplexe Umsatzsteuerregelung rechtfertigt. Wenn du wenig Geld verdienst, erspart dir der Staat Steuerliche pflichten, da sich der bürokratische Aufwand nicht lohnen würde.
| Begriff | Regelungsbereich | Hauptbezug auf | Relevante Gesetze |
| Kleingewerbe | Handelsrecht | Umfang der Geschäftstätigkeit | Handelsgesetzbuch (HGB) |
| Kleinunternehmer:n | Steuerrecht (Umsatzsteuer) | Umsatzhöhe | Umsatzsteuergesetz (UStG) |
Der Begriff Kleinunternehmer:in stammt aus dem Umsatzsteuerrecht (§ 19 UStG) und hat nichts mit der Unternehmensform oder dem Handelsrecht zu tun. Es geht hier ausschließlich darum, ob du auf deinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen musst oder nicht. Wenn du bestimmte Umsatzgrenzen einhältst, kannst du die sogenannte Kleinunternehmerregelung nutzen. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Vereinfachung speziell für kleinere Betriebe, Solo-Selbstständige und Gründer:innen.
Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss…
Gerade für Gründer:innen und Selbstständige mit Privatkundschaft kann das ein echter Vorteil sein. Denn ohne Umsatzsteuer wirken die Preise oft attraktiver. Gleichzeitig sparst du dir bürokratischen Aufwand. Das ist insbesondere ein Vorteil, wenn du deine Buchhaltung selbst erledigst.
Dafür bist du als Kleinunternehmer:in nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Du kannst also keine Umsatzsteuer zurückholen, die du selbst beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen gezahlt hast. Das kann sich vor allem bei größeren Investitionen finanziell nachteilig auswirken.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten höhere Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Du kannst die Regelung anwenden, wenn dein Umsatz im Vorjahr nicht über 25.000 € lag und du im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 € umsetzt. Sobald du eine dieser beiden Grenzen überschreitest, tritt automatisch die Regelbesteuerung ein. Du musst ab diesem Moment Umsatzsteuer ausweisen und abführen, ganz ohne gesonderten Antrag oder Bescheid vom Finanzamt.
Du kannst auch wenn du unter dieser Grenze liegst, freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Allerdings bist du dann für mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden.
Die Kleinunternehmerregelung ist rechtsformunabhängig. Sie gilt für
💡Unser Tipp: Die Kleinunternehmerregelung ist eine Option, keine Pflicht. Unter Umständen kann es besser für dich sein, doch die Umsatzsteuer ganz normal auszuweisen! Wenn du dich nicht als Kleinunternehmer bezeichnet, kannst du dir zum Beispiel die Umsatzsteuer zurückholen, die du bei Einkäufen für den Job bezahlt hast.
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Der Begriff Kleingewerbe ist kein rechtlich definierter Begriff im klassischen Sinne. Er beschreibt ein Unternehmen, das nach Art und Umfang seiner Tätigkeit keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Das bedeutet: Wer ein Kleingewerbe führt, ist nicht automatisch Kaufmann oder Kauffrau im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) und muss daher auch nicht dessen strengen Pflichten folgen. Das betrifft insbesondere die Buchführung, Bilanzierung und den Handelsregistereintrag.
Stattdessen gelten für Kleingewerbetreibende die einfacheren Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In der Praxis betrifft das vor allem kleine Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die mit überschaubarem Umsatz, wenigen Kund:innen und geringen Verwaltungsaufwand arbeiten.
Konkret bedeutet das:
Auch wenn der Name „klein“ suggeriert, dass es sich um eine Nebentätigkeit handelt, kann ein Kleingewerbe sowohl hauptberuflich als auch nebenberuflich ausgeübt werden. In letzterem Fall spricht man von einem Nebengewerbe.
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Ob ein Gewerbe als Kleingewerbe gilt, hängt nicht nur vom Umsatz, sondern auch von der Struktur des Betriebs ab. Entscheidende Kriterien sind:
Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Richtwerte: Ein Gewerbebetrieb verliert den Status Kleingewerbe, wenn er jährlich mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn erzielt. Ab dieser Schwelle wird aus einem Einzelunternehmen automatisch ein eingetragener Kaufmann (e.K.) und eine GbR wird zur OHG. Dann gelten die kaufmännischen Pflichten wie Bilanzierung und Buchführung nach HGB.
Wichtig: Die 800.000 € beziehen sich auf den Bruttoumsatz. Also der Umsatz inklusive eingenommener Umsatzsteuer.
Als Kleingewerbe kommen vor allem zwei Rechtsformen infrage:
Beide Formen müssen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Es sei denn, du entscheidest dich freiwillig dazu. Dann wirst du sogenannter Kannkaufmann (§ 2 HGB) und darfst eine kaufmännische Firma führen. Mit dem Eintrag gelten dann aber auch die Pflichten des HGB.
Falls du dir unsicher bist, ob du lieber mit einem Einzelunternehmen oder einer GbR durchstarten solltest, findest du alle steuerlichen Unterschiede bei uns.
Kleingewerbetreibende genießen in der Wahl ihrer Geschäftstätigkeit mehr Freiheiten als Freiberufler:innen. Während Freiberufler:innen nur ein eng definiertes Spektrum ausüben dürfen, kannst du mit einem Kleingewerbe Produkte verkaufen, handwerkliche Dienstleistungen anbieten oder digitale Angebote erstellen.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten (z. B. Personenbeförderung, Pflege, Finanzdienstleistungen) unterliegen nach § 34 GewO aber speziellen gesetzlichen Vorschriften. In solchen Fällen brauchst du eine besondere Sachkundeprüfung oder Genehmigung.
Ein Kleingewerbe ist für viele Gründer:innen besonders attraktiv, da es mit einer überschaubaren Bürokratie verbunden ist und wenig Startkapital erfordert.
Typische Vorteile:
Falls du dir nach den ganzen Informationen noch unsicher bist, inwiefern sich die Nutzung der Kleinunternehmerregelung und oder die Gründung eines Kleingewerbes für dich lohnen würden, stellen wir sie nochmal direkt gegenüber:
| Merkmal | Kleingewerbe | Kleinunternehmer:in |
| Geregelt durch | Handelsgesetzbuch (HGB) | Umsatzsteuergesetz (UStG) |
| Fokus auf | Betriebsgröße / Buchhaltungspflichten | Umsatzhöhe / Steuervereinfachung |
| Umsatzgrenze | 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn | 25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr |
| Umsatzsteuer ausweisen | Ja | Nein |
| Vorsteuerabzug möglich | Ja | Nein |
| Buchhaltung | EÜR ausreichend | EÜR ausreichend |
| Eintrag Handelsregister | Nicht nötig | Unabhängig davon |
| Gängige Rechtsformen | Einzelunternehmer:in, GbR | Frei wählbar |
| Wechsel in andere Kategorie möglich | Bei Wachstum oder Eintragung ins HR | Ab Überschreiten der Umsatzgrenzen |
| Entscheidungskriterium | Empfehlung |
| Du startest klein, mit wenig Umsatz | Beide Modelle nutzen (einfache Buchhaltung, keine Umsatzsteuer) |
| Du willst möglichst wenig Bürokratie | Beide Modelle nutzen (einfache Buchhaltung, keine Umsatzsteuer) |
| Du hast hohe Investitionen geplant | Auf Kleinunternehmerregelung verzichten (Vorsteuerabzug nutzen) |
| Du arbeitest mit Geschäftskund:innen | Auf Kleinunternehmerregelung verzichten und Umsatzsteuer ausweisen (professioneller, transparenter) |
| Du erwartest schnelles Wachstum | Auf beides verzichten und sowohl den Eintrag ins Handelsregister als auch die Regelbesteuerung rechtzeitig prüfen |
In der Praxis kombinieren viele Gründer:innen häufig beide Modelle: Sie starten als Kleingewerbetreibende und entscheiden sich gleichzeitig für die Kleinunternehmerregelung. Das ist nicht nur erlaubt, sondern in vielen Fällen sehr sinnvoll – insbesondere bei geringen Anfangsinvestitionen und einem Angebot, das sich an Privatkund:innen richtet.
Als Freiberufler:in stellt sich dir die Frage „Kleingewerbe oder Kleinunternehmen“ gar nicht, denn das Anmelden eines Gewerbes ist für solche Tätigkeiten nicht möglich. Als Freiberufler:in meldest du dich direkt beim Finanzamt an und hast mit dem Gewerbeamt nichts zu tun.
Die Kleinunternehmerregelung auf der anderen Seite ist auch für dich interessant. Gerade zu Anfang könnte dein Umsatz noch gering sein. Dann kannst du deine Rechnungen einfacher gestalten. Hinzukommt, dass du als Freelancer:in besonders zum Beginn deiner Selbstständigkeit vermutlich noch nicht so hohe Ausgaben hast. Deswegen ist es auch nicht so schlimm, dass du dir die Umsatzsteuer nicht zurückholen kannst. Gerade für den Start ist die Kleinunternehmerregelung also auch für Freiberufler eine gute Idee.
Ob Kleingewerbe, Kleinunternehmer oder beides: Die richtige Wahl hängt ganz von deinen Zielen, deinem Umsatz und deiner Zielgruppe ab. Wenn du unkompliziert starten, wenig Bürokratie und überschaubare Einnahmen erwartest, ist die Kombination aus Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung ein idealer Einstieg. Bei steigendem Umsatz oder wachsendem Geschäftsmodell kannst du später jederzeit in die Regelbesteuerung wechseln oder dich ins Handelsregister eintragen lassen.
Wenn du dir nicht sicher bist, was in deinem konkreten Fall am besten passt, lohnt sich ein Gespräch mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater bzw. einer Steuerberaterin – oder der Einsatz von Tools wie Accountable, die dir schon bei der Gründung helfen, den Überblick zu behalten.
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Ja, das ist sogar sehr häufig der Fall. Das Kleingewerbe beschreibt deinen rechtlichen Unternehmensstatus im Handelsrecht, während die Kleinunternehmerregelung deine steuerliche Behandlung im Umsatzsteuerrecht betrifft. Beide Regelungen lassen sich problemlos kombinieren.
Ein Kleingewerbe wird beim Gewerbeamt deiner Stadt oder Gemeinde angemeldet. Im Anschluss bekommst du Post vom Finanzamt und musst den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen.
Nur, wenn dein Gewerbeertrag über 24.500 € liegt. Unterhalb dieser Grenze fällt keine Gewerbesteuer an. Freiberufler:innen zahlen generell keine Gewerbesteuer.
In der Regel genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Du musst deine Einnahmen und Ausgaben sauber dokumentieren, Belege aufbewahren und zum Jahresende eine Steuererklärung einreichen. Solange du unter die Kleinunternehmerregelung fällst, musst du aber keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
Nein, nur umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus deiner selbstständigen Tätigkeit zählen für die Prüfung der Kleinunternehmergrenzen. Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, Miete oder Kapitalanlagen bleiben unberücksichtigt.
Kleinstgewerbe ist kein offizieller Rechtsbegriff. Meist wird er umgangssprachlich für sehr kleine Gewerbebetriebe verwendet, die auch die Kleinunternehmerregelung nutzen. Rechtlich ist damit meist ein Kleingewerbe gemeint.
Du musst Einkommensteuer zahlen, wenn dein zu versteuerndes Gesamteinkommen (inkl. Kleingewerbe, Gehalt, Miete etc.) den Grundfreibetrag übersteigt. 2025 liegt dieser bei 12.096 € für Alleinstehende. Für die Gewerbesteuer gilt zusätzlich ein Freibetrag von 24.500 €.
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Autor - Tino Keller
Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.
Wer ist Tino ?Danke für dein Feedback!
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Ardalan Zamanimehr
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