In vielen Steuergesetzen findest du eine Fülle von Sonderregelungen und Erleichterungen, die speziell dafür geschaffen wurden, Kunst und Kultur zu fördern. Wir erklären, wie das Ganze funktioniert.
Der Grundgedanke hinter all den verschiedenen steuerrechtlichen Bestimmungen ist es, einen möglichst breiten Zugang zu verschiedenen Kunst- und Kulturformen zu ermöglichen. So soll sichergestellt werden, dass Kunst und Kultur für viele Menschen offen und erlebbar sind.
Um von den steuerlichen Vergünstigungen zu profitieren, musst du als Selbstständige:r oder Unternehmen im Bereich Kunst und Kultur bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das Rahmenwerk dafür findest du in der Abgabenordnung (AO). Im dritten Abschnitt werden die sogenannten „steuerbegünstigten Zwecke“ behandelt, zu denen auch die Förderung von Kunst und Kultur gehört.
Wenn du mit deiner Einrichtung steuerliche Vergünstigungen nutzen möchtest, musst du Aufgaben übernehmen, die ausschließlich und unmittelbar dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Dies wird anerkannt, wenn deine Tätigkeit darauf abzielt, das Gemeinwohl in materieller, geistiger oder sittlicher Hinsicht selbstlos zu fördern. Ein entscheidendes Merkmal der Gemeinnützigkeit ist der Verzicht auf eigennützige Gewinnverwendung. Diese Verpflichtung unterscheidet gemeinnützige Einrichtungen maßgeblich von kommerziellen, gewinnorientierten Unternehmen und ist das entscheidende Kriterium für steuerliche Privilegien.
Viele Kulturinstitutionen, wie Stiftungen, Vereine oder gemeinnützige Gesellschaften, sind von der Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer befreit, sofern sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Darüber hinaus sind sie teilweise von der Umsatzsteuer befreit oder können den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen. Zudem haben gemeinnützige Kultureinrichtungen die Möglichkeit, steuervergünstigte Spenden zu erhalten, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind.
💡Hinweis von Accountable: Die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften überwachen die Finanzämter. Sie sind dafür zuständig, sicherzustellen, dass Kultureinrichtungen bzw. selbstständige Künstler:innen alle Anforderungen erfüllst, um steuerliche Vergünstigungen zu erhalten.
Gemeinnützige Einrichtungen, die sich der Förderung kultureller Zwecke verschrieben haben, sind oft auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mitglieder:innen und Förderer:innen angewiesen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Der Gesetzgeber unterstützt dies, indem er Spenden und Mitgliedsbeiträge von Privatpersonen unter bestimmten Bedingungen nach § 10b des Einkommensteuergesetzes steuerlich abzugsfähig macht.
Wenn der Spender eine Körperschaft, wie etwa eine Kapitalgesellschaft, ist, kann die Absetzbarkeit der Zuwendung nach § 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfolgen. So profitieren die gemeinnützigen Einrichtungen indirekt von diesen steuerlichen Erleichterungen, da sie mehr Unterstützung erhalten können. Wichtig ist dabei, dass die Kultureinrichtung diese finanziellen Zuwendungen ausschließlich für ihre steuerbegünstigten Zwecke und Aufgaben verwendet.
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Die steuerliche Behandlung von Leistungen im Bereich des Kultursponsorings ist komplex und variiert teilweise je nach Finanzverwaltung. Bei jeder einzelnen Sponsoringmaßnahme musst du genau prüfen, ob sie dem ertragsteuerfreien gemeinnützigen Bereich deiner Kultureinrichtung oder einem ertragsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist.
Für gemeinnützige kulturelle Einrichtungen entsteht dadurch nicht nur ein ertragsteuerliches, sondern auch ein umsatzsteuerliches Risiko. Die korrekte Zuordnung einer Sponsoringleistung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entscheidet nämlich auch über die Höhe des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes. Handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gilt in der Regel der normale Umsatzsteuersatz von 19 %. In allen anderen Fällen kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung.
Nicht nur mit Blick auf das Sponsoring, sondern auch in anderen Teilen des Umsatzsteuerrechts zeigen sich die kulturpolitischen Ziele des Gesetzgebers durch Steuerbefreiungen und -ermäßigungen. Unter bestimmten Bedingungen sind die Umsätze von Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Theatern, Museen sowie botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks und Bibliotheken komplett von der Umsatzsteuer befreit.
Doch das ist noch nicht alles: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % greift beispielsweise bei Büchern, bestimmten Kunstgegenständen und Sammlungsstücken sowie bei Eintrittskarten für Theater, Museen, Lesungen, Konzerte oder Zirkusvorführungen. Allerdings gibt es Feinheiten: Bei Kunst am Bau etwa gilt für die Lieferung und Anbringung von festinstallierten Bildwerken ein Umsatzsteuersatz von 19% – ist das Kunstwerk abnehmbar, wird es mit 7% besteuert.
Seit der Harmonisierung der EU-Steuergesetzgebung wird die Besteuerung von gewerblichen Kunstgeschäften europaweit einheitlich gehandhabt. Dies betrifft alle Arten der Gewinnspekulation mit Kunst, etwa bei Auktionen oder im Kunsthandel. Seit 2014 müssen solche Handelsgeschäfte mit Kunst einheitlich mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG). Angewendet wird dabei allerdings die sogenannte pauschale Differenzbesteuerung: Man zieht vom Verkaufspreis den Ankaufspreis ab, vom Rest muss ein Anteil von 30 Prozent mit dem vollen Umsatzsteuersatz versteuert werden.
Doch keine Sorge, nicht alle Galerien und Kunsthandlungen sind von dieser Regelung betroffen. Gemeinnützige oder nicht-gewinnorientierte Galerien beispielsweise sind keine gewerblichen Handelsunternehmen und somit von diesen Steuervorschriften ausgenommen. Diese gelten im Allgemeinen nur für den gewerblichen Kunsthandel, der Kunstwerke ankauft und mit Aufschlag weiterkauft.
Für den Erstverkauf von Kunstwerken gilt weiterhin der ermäßigte Steuersatz. Für diesen Fall wurde er ursprünglich eingeführt, nämlich um die Förderung der Gegenwartskunst zu unterstützen. Hierbei nimmt eine Galerie die Werke der Künstler:innen in der Regel in Kommission und verkauft sie dann im Namen und für Rechnung der Künstler:innen. Kommissionsgeschäfte gelten nicht als Kunsthandel, daher greift der Steuersatz von 7 Prozent.
Wenn du nebenberuflich als Künstler:in tätig bist und im Dienst oder Auftrag einer kulturellen Einrichtung wie einem Museum oder Theater arbeitest, kannst du bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Eine erfreuliche Nachricht, oder?
Aber es wird noch besser: Im § 3 des Einkommensteuergesetzes findest du weitere steuerliche Privilegien. Zum Beispiel sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zur direkten Förderung der Kunst bewilligt werden, unter bestimmten Bedingungen ebenfalls steuerfrei.
Für Freiberufler:innen gilt: Seit die Künstlersozialversicherung eingeführt wurde, sind Unternehmen sozialabgabepflichtig, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass derjenige, der solche selbstständigen Leistungen nutzt, Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss. Dies gilt nicht nur für private Unternehmen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und eingetragene Vereine. Selbst die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts an dieser Pflicht.
Vor allem Einrichtungen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke tätig sind, sind betroffen. Dazu gehören Theater, Orchester, Chöre, Konzert- und Gastspieldirektionen, Galerien, der Kunsthandel, Varieté- und Zirkusunternehmen sowie Museen.
20 Kapitel knallhart recherchiert und vom Steuerprofi geprüft
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Autor - Sophia Merzbach
Sophia ist seit vielen Jahren Teil des Accountable-Teams und verbindet journalistische Genauigkeit mit handfestem Steuerwissen.
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