Bei vielen Selbständigen erfreut sich das Leasing von Fahrzeugen großer Beliebtheit. Es bietet nicht nur finanzielle Flexibilität und schont die Liquidität, sondern hat auch steuerliche Vorteile. Doch wie genau können die Leasingkosten steuerlich geltend gemacht werden?
Welche Unterschiede gibt es zum Kauf eines Fahrzeugs und wie funktioniert die 1-Prozent-Regelung für die Versteuerung der privaten Nutzung? Hier erklären wir dir, wie du vorgehen musst, um dein Leasing-Fahrzeug von der Steuer abzusetzen.
Für Selbstständige und Freiberufler:innen ist Leasing eine attraktive Alternative zum Autokauf. Statt Kapital in einem Fahrzeug zu binden, zahlst du monatliche Leasingraten und schonst so deine Liquidität. Zu den wichtigsten Vorteilen des Leasings zählen:
In welcher Höhe die Kosten für das Autoleasing steuerlich absetzbar sind, hängt von der Art der Nutzung des Fahrzeugs ab. Dabei wird zwischen einer ausschließlich betrieblichen und einer gemischten Nutzung, also betrieblich und privat, unterschieden.
Wenn du dein Auto ausschließlich für betriebliche Zwecke nutzt, sind die Leasingraten sowie die laufenden Betriebskosten vollständig steuerlich absetzbar. Zu den absetzbaren Betriebskosten zählen unter anderem:
Alle diese Kosten werden in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht und wirken sich dadurch steuermindernd aus. Dies ist der einfachste Fall, da nicht zwischen privater und betrieblicher Nutzung unterschieden werden muss. Die Kosten können also in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, was zu einer erheblichen Steuerentlastung führt.
Da sich die unterschiedlichen Fahrten nicht so leicht trennen lassen, werden Leasing-Fahrzeuge häufig sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke genutzt. In diesem Fall müssen die privaten und betrieblichen Nutzungsanteile getrennt ermittelt werden. Hierfür gibt es zwei gängige Methoden: die 1-Prozent-Regelung und das Fahrtenbuch.
Die 1-Prozent-Regelung ist eine pauschale Methode zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils eines Firmenwagens. Dabei wird monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert. Dieser Wert gilt als Privatanteil, unabhängig davon, wie oft du das Fahrzeug tatsächlich privat nutzt.
Zusätzlich zur Versteuerung des Bruttolistenpreises müssen auch Fahrten zwischen der Wohnung und deinem Arbeitsplatz versteuert werden. Hierfür wird pro Kilometer Entfernung 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Diese Beträge werden dann als privater Nutzungsanteil versteuert.
Die 1-Prozent-Regelung ist besonders einfach anzuwenden, da du dazu kein Fahrtenbuch führen musst. Sie kann jedoch steuerlich nachteilig sein, insbesondere bei Fahrzeugen mit einem hohen Listenpreis, da der pauschale Wert über dem tatsächlichen privaten Nutzungsanteil liegen kann. Für günstige Fahrzeuge oder bei überwiegend privater Nutzung ist diese Regelung jedoch eine praktische und einfache Lösung. Wenn du also dein Leasing-Auto mit der 1-Prozent-Regelung von der Steuer absetzen willst und es einen hohen Listenpreis hat, solltest du zuvor prüfen, ob das Führen eines Fahrtenbuchs steuerlich vorteilhafter ist.
Eine alternative Methode zur Ermittlung der Privatnutzung ist das Führen eines Fahrtenbuches. Dabei müssen alle Fahrten - sowohl privat als auch geschäftlich - detailliert dokumentiert werden. Das Fahrtenbuch muss folgende Angaben enthalten:
Anhand deiner Aufzeichnungen wird der private Nutzungsanteil ermittelt und entsprechend versteuert. Die verbleibenden Kosten, also deine Leasing-Raten können dann anteilig steuerlich abgesetzt werden. Das Fahrtenbuch erfordert zwar mehr Aufwand, kann aber steuerlich günstiger sein, wenn das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt wird.
Das Leasing von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden wird seit 2020 steuerlich begünstigt. Bei reinen Elektrofahrzeugen wird der geldwerte Vorteil mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises berechnet, sofern der Brutto-Listenpreis unter 70.000 Euro liegt. Bei teureren E-Autos und Plug-in-Hybriden sind es 0,5 Prozent. Diese Regelung gilt zudem für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 gekauft oder geleast werden. Diese Steuervergünstigungen machen auch bei E-Autos das Leasing steuerlich absetzbar.
Neben den reduzierten Pauschalsätzen für die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils gibt es zudem weitere Steuervorteile. Alle E-Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 zugelassen werden, sind bis zum 31. Dezember 2030 von der Kfz-Steuer befreit. Danach musst du nur die Hälfte der regulär fälligen Kfz-Steuer zahlen.
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Autor - Tino Keller
Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.
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