Betreibst du eine Photovoltaikanlage und verkaufst den Strom mit Gewinn? Dann bist du im steuerrechtlich Sinn unternehmerisch tätig und unterliegst der Steuerpflicht. Auf deinen Gewinn zahlst du Einkommensteuer.
Ob du auch Umsatzsteuer zahlen musst, hängt von deinem Umsatz ab. Bei bis zu 22.000 Euro greift die Kleinunternehmerregel und du kannst davon befreit werden. Was viele überrascht: Es kann sich auch lohnen, umsatzsteuerpflichtig zu sein, weil du dann Vorsteuerabzüge geltend machen kannst. Wie das genau funktioniert, erfährst du in diesem Artikel.
Wenn du eine Photovoltaikanlage in Betrieb nimmst und den Strom verkaufen willst, stellt sich zunächst die Frage nach einer Gewerbeanmeldung.
Seit 2020 sind Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 10 Kilowatt von der Gewerbesteuer befreit. In diesem Fall musst du kein Gewerbe anmelden. Diese Regelung gilt auch rückwirkend, wenn du bereits vor 2020 investiert hast. Mit der Befreiung von der Gewerbesteuer entfällt auch die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) in deiner Region.
Wenn deine PV-Anlage mehr als 10 Kilowatt Leistung hat, musst du deiner Stadt/Gemeinde mitteilen, dass du Solarstrom ins Netz einspeist – und das innerhalb eines Monats. Fülle dazu einfach das erforderliche Formular zur Gewerbeanmeldung aus. Zumeist kannst du das Dokument auf der Internetseite der Kommune herunterladen oder die Meldung direkt online übermitteln. Innerhalb von ein paar Tagen solltest du eine Bestätigung der Anmeldung vom Finanzamt erhalten.
Entscheidest du dich für den Status des Kleinunternehmers, bedeutet das, dass du keine Umsatzsteuer auf deine Erlöse abführen musst. Damit ersparst du dir die Umsatzsteuererklärung. Allerdings steht dir dann aber auch kein Vorsteuerabzug zu. Das bedeutet: Du kannst dir die Mehrwertsteuer nicht zurückholen, die du für Planung, Anschaffung und Installation der Anlage gezahlt hast.
Es kann sich aber auch für dich lohnen, umsatzsteuerpflichtig zu sein, weil du dann Vorsteuerabzüge geltend machen kannst. Insbesondere Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen, die ihren Strom vollständig ins Stromnetz einspeisen oder an Dritte verkaufen und nicht selbst nutzen, können von dieser Regelung profitieren. Auf diese Weise kannst du dir die Mehrwertsteuer auf Wartung oder Reparatur der Anlage anrechnen lassen und senkst damit deine Betriebskosten.
Auch wenn du das System neu anschaffst und einen Teil des Stroms selbst verbrauchen willst, lohnt es sich zumeist, Umsatzsteuer zu zahlen.
💡 Tipp von Accountable: Mit dem Accountable Steuerprogramm kannst du deine Einnahmen eintragen, deine Umsatzsteuer-Voranmeldung und Gewerbesteuer vorbereiten und direkt ans Finanzamt senden.
Ein Beispiel:
Angenommen, du lässt dir eine Sechs-Kilowatt-Anlage installieren, mit der du rund 6.100 Kilowattstunden pro Jahr erzeugst und davon 1.100 Kilowattstunden selbst verbrauchst. Beträgt der Anschaffungspreis 1.000 Euro netto pro Kilowatt Leistung, zahlst du mehr als 1.000 Euro Mehrwertsteuer. Als Unternehmer kannst du dir den Betrag als Vorsteuer beim Finanzamt zurückholen. Zusätzlich kannst du die Mehrwertsteuer für die Planung, den Wartungsvertrag oder auch den Einspeisezähler steuerlich geltend machen.
Die Vorsteuer ist mit der Umsatzsteuer zu verrechnen. Du zahlst Umsatzsteuer sowohl auf den selbst verbrauchten als auch auf den verkauften Solarstrom. Auf die Verkaufserlöse erhebst du dabei gegenüber deinen direkten Abnehmern oder dem Netzbetreiber Mehrwertsteuer und reichst diese ans Finanzamt weiter. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch erstattet dir dagegen keiner. Es lohnt sich deswegen in den meisten Fällen nur diese Steuer zu zahlen, um anschließend die Mehrwertsteuer auf den Anschaffungspreis zurückzuholen.
Achtung: Sofern du die Umsatzsteuer zurückerstattet bekommen hast, kehrt sich das Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten für gewöhnlich ab dem zweiten Jahr ins Gegenteil um: Die Umsatzsteuerpflicht wird zur Belastung.
Einmal im Jahr musst du als Unternehmer:in eine Steuererklärung abgeben. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich online. Seit 2019 ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres. Die Steuererklärung kannst du direkt digital und ohne Steuervorkenntnisse mit Accountable erledigen.
In der Einkommensteuererklärung listest du alle deine Einkünfte auf. Beispielsweise aus deiner freiberuflichen Tätigkeit oder der Photovoltaikanlage. Mit der PV-Anlage kommen noch gewerbliche Einnahmen dazu. Dazu musst du zusätzlich die Anlage G ausfüllen. Das geht recht schnell: Du gibst deinen Umsatz aus dem Verkauf von Solarstrom, deine Betriebskosten, den Wertverlust der Anlage und den Wert des selbst verbrauchten Stroms an.
💡 Tipp von Accountable: Spare Zeit und vermeide Fehler bei der Einkommenssteuererklärung. Accountable hilft dir, deine Dokumente korrekt einzupflegen und alle Steuererklärungen die du ans Finanzamt sendest werden vorher vom System geprüft.
Grundsätzlich nutzen nur wenige Eigentümer:innen von Photovoltaikanlagen die Option von der Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuerbefreiung, obwohl dies den regelmäßigen Buchhaltungsaufwand reduzieren würde.
Der Grund dafür ist, dass die Vorsteuerregelung zum Zeitpunkt der Umsatzsteuerpflicht in Anspruch genommen werden kann, d. h. die gesamte Umsatzsteuer, die auf Anschaffungskosten und auf Aufwendungen für den laufenden PV-Betrieb gezahlt wird, kann einbehalten werden - und das kann wiederum nicht unbedeutende Steuereinsparungen für dich bedeuten.
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Autor - Tino Keller
Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.
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